Verwaltungsgerichtshof
18.12.2003
2001/06/0032
GRS wie 91/05/0142 E 26. November 1991 RS 1
Hier: Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft auch nach der AVG-Novelle 1998 zu.
Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen wird, muß in der Lage sein, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft (zu hoch, zu nahe usw); im übrigen steht es dem Nachbarn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.