Soweit es bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank darum geht, wem im Hinblick auf § 21 Abs 5 GSpG idF 1979/98 elf Bewilligungen und für welchen Standort diese erteilt worden sind, fehlt diesen Sachverhaltsmerkmalen jede rechtliche Relevanz, weswegen im Unterbleiben darauf gerichteter Sachverhaltsfeststellungen kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein kann.Soweit es bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank darum geht, wem im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 5, GSpG in der Fassung 1979/98 elf Bewilligungen und für welchen Standort diese erteilt worden sind, fehlt diesen Sachverhaltsmerkmalen jede rechtliche Relevanz, weswegen im Unterbleiben darauf gerichteter Sachverhaltsfeststellungen kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein kann.