Verwaltungsgerichtshof
17.01.1992
89/17/0210
Soweit es bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank darum geht, wem im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 5, GSpG in der Fassung 1979/98 elf Bewilligungen und für welchen Standort diese erteilt worden sind, fehlt diesen Sachverhaltsmerkmalen jede rechtliche Relevanz, weswegen im Unterbleiben darauf gerichteter Sachverhaltsfeststellungen kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein kann.