Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X01

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §59 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1980/288;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1982/311;
PrG 1976 §16 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die große Anzahl von zur Schau gestellten Sachgütern, wo es kaum möglich gewesen wäre, im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides jene Sachgüter anders als verallgemeinernd zu bezeichnen, genügt es, das äußere Erscheinungsbild der Schaufenster allgemein zu umschreiben, ohne für jedes der zahlreichen zur Schau gestellten Stücke im einzelnen anzugeben, welche Farbe das entsprechende Preisschild hatte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X02

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 12

Stammrechtssatz

Mängel des Verfahrens erster Instanz wie etwa die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör sind im Berufungsverfahren sanierbar bzw durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert.

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X03

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X03

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §11 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs3;

Rechtssatz

Es kommt nicht auf eine Irreführung der Konsumenten oder darauf an, ob die tatsächlich verlangten höher als die ausgezeichneten Preise sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Konsument leicht und durch bloße Beobachtung der für die Allgemeinheit vorgenommenen Preisersichtlichmachung und nicht erst durch RÜCKFRAGEN im Geschäft über den aktuellen Preis informieren, unbeeinflußt vom Personal umfassende Preisvergleiche und sonstige für ihn wichtige Überlegungen anstellen und insofern seine Entscheidung über den Geschäftsabschluß nach sachlichen Gesichtspunkten treffen kann (Hinweis E 20.4.1982, 81/11/0074, VwSlg 10708 A/1982 und E 2.10.1985, 83/11/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X04

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X04

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §11 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1980/288;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1982/311;

Rechtssatz

Wenn der Ermäßigungssatz auf Plakaten an leicht sichtbarer Stelle angekündigt ist und der jeweilige Ermäßigungssatz (bzw wie hier jene Waren, für die die Ermäßigung gilt bzw nicht gilt) durch verschiedenfarbige Etiketten erkennbar ist, wird der Preisauszeichnungspflicht Genüge getan. Keinen Unterschied kann es hiebei machen, ob es sich hiebei um eine VORÜBERGEHENDE Preissenkungsaktion handelt oder nicht. Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist es auch, daß es im Gegensatz zur Ankündigung eines generellen Rabattes von der Farbe der Preisschilder abhängig ist, ob auf den angegebenen Preis ein Rabatt gewährt wird oder nicht (Hinweis B OGH 10.4.1979, 4 Ob 321/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X05

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X05

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0020 E 18. September 1987 RS 9

Stammrechtssatz

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 11, PreisG handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (Hinweis E 3.11.1981, 1211/80). Bei einem Dauerdelikt wird jedoch die Tat solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist daher nicht rechtswidrig.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X06