Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
89/17/0197
Es kommt nicht auf eine Irreführung der Konsumenten oder darauf an, ob die tatsächlich verlangten höher als die ausgezeichneten Preise sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Konsument leicht und durch bloße Beobachtung der für die Allgemeinheit vorgenommenen Preisersichtlichmachung und nicht erst durch RÜCKFRAGEN im Geschäft über den aktuellen Preis informieren, unbeeinflußt vom Personal umfassende Preisvergleiche und sonstige für ihn wichtige Überlegungen anstellen und insofern seine Entscheidung über den Geschäftsabschluß nach sachlichen Gesichtspunkten treffen kann (Hinweis E 20.4.1982, 81/11/0074, VwSlg 10708 A/1982 und E 2.10.1985, 83/11/0188).