Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
89/17/0197
GRS wie 86/17/0020 E 18. September 1987 RS 9
Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 11, PreisG handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (Hinweis E 3.11.1981, 1211/80). Bei einem Dauerdelikt wird jedoch die Tat solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist daher nicht rechtswidrig.