Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
89/17/0197
Wenn der Ermäßigungssatz auf Plakaten an leicht sichtbarer Stelle angekündigt ist und der jeweilige Ermäßigungssatz (bzw wie hier jene Waren, für die die Ermäßigung gilt bzw nicht gilt) durch verschiedenfarbige Etiketten erkennbar ist, wird der Preisauszeichnungspflicht Genüge getan. Keinen Unterschied kann es hiebei machen, ob es sich hiebei um eine VORÜBERGEHENDE Preissenkungsaktion handelt oder nicht. Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist es auch, daß es im Gegensatz zur Ankündigung eines generellen Rabattes von der Farbe der Preisschilder abhängig ist, ob auf den angegebenen Preis ein Rabatt gewährt wird oder nicht (Hinweis B OGH 10.4.1979, 4 Ob 321/79).