Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
89/17/0197
GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 12
Mängel des Verfahrens erster Instanz wie etwa die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör sind im Berufungsverfahren sanierbar bzw durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert.