Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
89/17/0197
Mit Rücksicht auf die große Anzahl von zur Schau gestellten Sachgütern, wo es kaum möglich gewesen wäre, im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides jene Sachgüter anders als verallgemeinernd zu bezeichnen, genügt es, das äußere Erscheinungsbild der Schaufenster allgemein zu umschreiben, ohne für jedes der zahlreichen zur Schau gestellten Stücke im einzelnen anzugeben, welche Farbe das entsprechende Preisschild hatte.