Der VwGH geht auf dem Boden seiner bisherigen Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrbeauftragter nach dem HSchOrgG (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, und E 7.9.1979, 1104/77) auch für die Tätigkeit von Personen, die nach § 38 Abs 1 lit c iVm Abs 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters (Lehrauftrag) - im Beschwerdefall mit einem remunerierten Lehrauftrag gemäß § 43 UOG - betraut wurden, davon aus, dass diesbezüglich ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG begründet wird. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem E des VfGH vom 1.7.1983, G 49/82, zu Grunde. Der letzte Satz im § 38 Abs 4 UOG, wonach "ein Dienstverhältnis hiedurch nicht begründet wird", schließt die erwähnte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht aus.Der VwGH geht auf dem Boden seiner bisherigen Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrbeauftragter nach dem HSchOrgG (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, und E 7.9.1979, 1104/77) auch für die Tätigkeit von Personen, die nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 4, des Universitäts-Organisationsgesetzes, mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters (Lehrauftrag) - im Beschwerdefall mit einem remunerierten Lehrauftrag gemäß Paragraph 43, UOG - betraut wurden, davon aus, dass diesbezüglich ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründet wird. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem E des VfGH vom 1.7.1983, G 49/82, zu Grunde. Der letzte Satz im Paragraph 38, Absatz 4, UOG, wonach "ein Dienstverhältnis hiedurch nicht begründet wird", schließt die erwähnte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht aus.