Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

89/08/0097

Rechtssatz

Bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen ohne Lehrauftrag iSd Paragraph 43, UOG kann im Hinblick darauf, daß eine Einflußnahme von Universitätsorganen auf den Gegenstand der Lehrveranstaltung im Gesetz keine Deckung findet, von einer Weisungsgebundenheit in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten des Lehrenden nicht die Rede sein.