Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 471a
Inkrafttretensdatum
01.01.1973
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
ABSCHNITT IaABSCHNITT römisch eins a
Versicherung fallweise beschäftigter Personen
Umfang der Versicherung
§ 471a.Paragraph 471 a,
(1)Absatz eins,Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt römisch eins) anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 31/1973
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094050
Alte Dokumentnummer
N6195546040L