Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

89/08/0097

Rechtssatz

Der Inhaber einer Lehrbefugnis ist berechtigt, im Rahmen derselben Lehrveranstaltungen aller Art abzuhalten, ohne daß irgendeine Bewilligung hiefür zu erteilen wäre. Eine solche stellt die allfällige Koordination von Zeit und Ort durch das zuständige Kollegialorgan nicht dar.