Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
89/08/0097
Der Inhaber einer Lehrbefugnis ist berechtigt, im Rahmen derselben Lehrveranstaltungen aller Art abzuhalten, ohne daß irgendeine Bewilligung hiefür zu erteilen wäre. Eine solche stellt die allfällige Koordination von Zeit und Ort durch das zuständige Kollegialorgan nicht dar.