Das Verbrechen der (teils vollendeten, teils versuchten) gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB (und § 15 StGB) stellt dann, wenn eine Vielzahl derartiger strafbarer Handlungen begangen wurde, ebenfalls eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 66 Abs 1 KFG dar.Das Verbrechen der (teils vollendeten, teils versuchten) gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraph 209, StGB (und Paragraph 15, StGB) stellt dann, wenn eine Vielzahl derartiger strafbarer Handlungen begangen wurde, ebenfalls eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG dar.