Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1982

Geschäftszahl

82/11/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2952/78 E 29. Februar 1980 RS 4

Stammrechtssatz

Der nicht verkehrszuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer. Die Behörde muss somit vor allem trachten, die Gefährdung der übrigen Straßenbenützer auszuschalten (Hinweis E 19.1.1979, 666/78 und E 23.3.1979, 1793/77).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1982110004.X03