Verwaltungsgerichtshof
06.07.1982
82/11/0004
GRS wie 1752/80 E 20. Februar 1981 RS 1
Ausführungen zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit und einer Entziehungsdauer von 5 Jahren, wenn zwischen der Tat (Totschlag nach Paragraph 76, StGB an der Ehegattin) und der Verhaftung etwa 3 ½ Jahre verstrichen sind, sowie zur Nichtberücksichtigung von Haftzeiten.
ECLI:AT:VWGH:1982:1982110004.X06