Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/11/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/11/0048

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 89/11/0224 1

Stammrechtssatz

Paragraph 75, Absatz eins, KFG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei Entziehung der Lenkerberechtigung, das sämtliche Erteilungsvoraussetzungen umfaßt. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, KFG jeweils nach dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist dem Gesetz fremd. Vielmehr kommt, wenn einzelne Umstände der Beh nicht bekannt waren, unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht (Hinweis E 22.2.1984, 83/11/0274, 0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110048.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1993110048_19931123X01

Rechtssatz für 93/11/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/11/0048

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §73 Abs3;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 91/11/0140 1

Stammrechtssatz

Hat die Kraftfahrbehörde in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung zunächst nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehungsmaßnahme nach Paragraph 73, Absatz 3, KFG zu prüfen, so kommt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in diesem Fall wegen der Besonderheit dieser im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahme nicht zum Tragen, sodaß in einem späteren Entziehungsverfahren der Bescheid auch auf Sachverhaltselemente gestützt werden kann, die schon vor der Erlassung des Entziehungsbescheides nach Paragraph 73, Absatz 3, KFG verwirklicht waren.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110048.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1993110048_19931123X02

Rechtssatz für 93/11/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/11/0048

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/23 90/11/0066 1

Stammrechtssatz

Ausf zur Qualifikation einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Begehung von schweren Diebstählen als die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache (Hinweis E 16.4.1986, 85/11/0274, und E 26.4.1988, 87/11/0229).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110048.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1993110048_19931123X03

Entscheidungstext 93/11/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/11/0048

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §69 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1993, Zl. VerkR-390.784/1-1992/Di, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides

(25. November 1992), keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei namentlich genannten Mittätern im September 1990 vier teils vollendete, teils versuchte Diebstähle bzw. Einbrüche in Kraftfahrzeuge sowie eine Sachbeschädigung begangen habe, wobei der Beschwerdeführer "vorwiegend als Lenker fungiert" habe. Er sei deshalb rechtskräftig gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Weiters seien über den Beschwerdeführer seit 1988 zwölf Verwaltungsstrafen verhängt worden. Wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit sei ihm die Lenkerberechtigung bereits zweimal entzogen worden, und zwar am 2. August 1990 für fünf Monate und am 18. Jänner 1991 für vier Monate (nach der Aktenlage offenbar jeweils aufgrund von Alkoholdelikten). In ihren rechtlichen Erwägungen wies die belangte Behörde auf die durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichterte Begehung von Diebstählen hin und betonte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Begehung von Diebstählen im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins

Litera b, KFG 1967 zu der Annahme berechtige, der Betreffende werde sich aufgrund seiner Sinnesart im Hinblick auf die erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Sodann heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides, "aufgrund des Sachverhaltes und seiner Wertung" sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig im Sinn der dargelegten Gesetzesbestimmungen sei.

In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen hätte ihm die Lenkerberechtigung nicht entzogen werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im vorliegenden Fall die Entziehung der Lenkerberechtigung zum Schutz für andere Straßenbenützer erforderlich sei. Im Hinblick auf die Grundtendenz der in Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 angeführten Delikte sei es geradezu sinnwidrig, Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 auch auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden, in dem sich der Beitrag des Beschwerdeführers darin erschöpft habe, in einem PKW sitzend auf die Rückkehr der Mittäter vom Einbruch zu warten. Weiters fehle im vorliegenden Fall eine Wertung der Tat gemäß Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967. Bei dieser Wertung wäre insbesondere das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in den mehr als zwei Jahren, die zwischen der strafbaren Handlung und der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides verstrichen seien, zu berücksichtigen gewesen.

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, und - bei Feststellung, daß nicht mehr alle Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind - die Lenkerberechtigung zu entziehen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 auszusprechen hat, wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkerberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie auf Grund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides wegen Verkehrsunzuverlässigkeit steht fest, daß der betreffende Lenker zu diesem Zeitpunkt nicht verkehrszuverlässig ist und zu welchem Zeitpunkt frühestens mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden kann. Eine neuerliche Entziehung der Lenkerberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig (eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit einer Entziehung nach Paragraph 73, Absatz 3, KFG 1967 anerkannt; vergleiche das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 91/11/0140). Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwendet hat, so stellt dies einen Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar. Derart wird die Behörde in die Lage versetzt, ihr erst nachträglich zur Kenntnis gelangte Umstände der Art der Entziehung (Paragraph 73, oder Paragraph 74, KFG 1967) nach oder in bezug auf die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 mitzuberücksichtigen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0205, mit weiterem Judikaturhinweis).

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben dies verkannt und wegen der Straftaten in der Nacht zum 28. September 1990 - ohne Verfügung der Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18. Jänner 1991 beendeten Entziehungsverfahrens - eine weitere Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers verfügt. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Im Falle eines fortgesetzten Entziehungsverfahrens wird auch die (vom Beschwerdeführer zu Recht vermißte) Wertung der bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 vorzunehmen sein. Hiebei kommt dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der Tat grundlegende Bedeutung zu, da Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 in Betracht kommen, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den in Absatz 2, beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt etwa gleichkommen vergleiche die Erkenntnisse vom 29. Mai 1985, Zl. 84/11/0294, und vom 23. Oktober 1990, Zl. 90/11/0066, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110048.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1993110048_19931123X00