Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Geschäftszahl

93/11/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 91/11/0140 1

Stammrechtssatz

Hat die Kraftfahrbehörde in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung zunächst nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehungsmaßnahme nach Paragraph 73, Absatz 3, KFG zu prüfen, so kommt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in diesem Fall wegen der Besonderheit dieser im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahme nicht zum Tragen, sodaß in einem späteren Entziehungsverfahren der Bescheid auch auf Sachverhaltselemente gestützt werden kann, die schon vor der Erlassung des Entziehungsbescheides nach Paragraph 73, Absatz 3, KFG verwirklicht waren.