Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Geschäftszahl

93/11/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 89/11/0224 1

Stammrechtssatz

Paragraph 75, Absatz eins, KFG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei Entziehung der Lenkerberechtigung, das sämtliche Erteilungsvoraussetzungen umfaßt. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, KFG jeweils nach dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist dem Gesetz fremd. Vielmehr kommt, wenn einzelne Umstände der Beh nicht bekannt waren, unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht (Hinweis E 22.2.1984, 83/11/0274, 0275).