1
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht Wien den mitbeteiligten Parteien (durch Abweisung von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2023) gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz (Wr. NSchG) - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Relevanz (vgl. dazu § 40a Abs. 4 Wr. NSchG) - im Zusammenhang mit einem bestimmten städtebaulichen Projekt im 21. Wiener Gemeindebezirk für die Wechselkröte (Bufo viridis) jeweils Ausnahmebewilligungen vom Verbot der Tötung gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall Wr. NSchG und vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 Wr. NSchG sowie für die Wechselkröte (Bufo viridis) und die Ringelnatter (Natrix natrix) Ausnahmebewilligungen von den Verboten des Fangens gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 erster Fall Wr. NSchG und des Transportes im lebenden Zustand gemäß § 10 Abs. 3 Z 6 Wr. NSchG; weiters genehmigte das Verwaltungsgericht einen Eingriff in den Lebensraum der Wechselkröte (Bufo viridis) iSd § 7 Abs. 3 Wiener Naturschutzverordnung, wobei es diese Bewilligungen mit der Vorschreibung detaillierter Auflagen verband und die Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht Wien den mitbeteiligten Parteien (durch Abweisung von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2023) gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Wiener Naturschutzgesetz (Wr. NSchG) - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Relevanz vergleiche , dazu Paragraph 40 a, Absatz 4, Wr. NSchG) - im Zusammenhang mit einem bestimmten städtebaulichen Projekt im 21. Wiener Gemeindebezirk für die Wechselkröte (Bufo viridis) jeweils Ausnahmebewilligungen vom Verbot der Tötung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall Wr. NSchG und vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, Wr. NSchG sowie für die Wechselkröte (Bufo viridis) und die Ringelnatter (Natrix natrix) Ausnahmebewilligungen von den Verboten des Fangens gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall Wr. NSchG und des Transportes im lebenden Zustand gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 6, Wr. NSchG; weiters genehmigte das Verwaltungsgericht einen Eingriff in den Lebensraum der Wechselkröte (Bufo viridis) iSd Paragraph 7, Absatz 3, Wiener Naturschutzverordnung, wobei es diese Bewilligungen mit der Vorschreibung detaillierter Auflagen verband und die Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
2
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse - aus, bei dem in Rede stehenden städtebaulichen Projekt sollten auf einem Areal von ca. 71.400 m2 im Zuge von zehn Bauplätzen ca. 1.560 Wohnungen (davon rund 80 % gefördert) und ca. 460 Heimeinheiten (in einem Studierendenwohnheim) samt Infrastruktur entstehen; in den Erdgeschoß-Zonen seien neben zwei Supermärkten zahlreiche weitere Geschäfte geplant.
3
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Juni 2018 sei - rechtskräftig - festgestellt worden, dass für das betreffende Entwicklungsvorhaben gemäß § 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die revisionswerbenden Parteien hätten von ihrer Möglichkeit, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid zu erheben, nicht Gebrauch gemacht.Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Juni 2018 sei - rechtskräftig - festgestellt worden, dass für das betreffende Entwicklungsvorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die revisionswerbenden Parteien hätten von ihrer Möglichkeit, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid zu erheben, nicht Gebrauch gemacht.
4
Einem Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien, zweier gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannter Umweltorganisationen, wonach aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage keine Bindungswirkung dieses (negativen) UVP-Feststellungsbescheides mehr bestehe und deshalb ein neues Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei, hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen entgegen, die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids umfasse nur die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch sei (Hinweis u.a. auf VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447 bis 0450).Einem Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien, zweier gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannter Umweltorganisationen, wonach aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage keine Bindungswirkung dieses (negativen) UVP-Feststellungsbescheides mehr bestehe und deshalb ein neues Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei, hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen entgegen, die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids umfasse nur die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch sei (Hinweis u.a. auf VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447 bis 0450). 5
Ausgehend von einer Beurteilung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 12. Juni 2018 maßgeblichen Rechtslage (des UVP-G 2000) gelangte das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der (durch die Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 eingefügten) Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 (näher begründet) zu dem Ergebnis, dass von keiner geänderten Rechtslage auszugehen sei.Ausgehend von einer Beurteilung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 12. Juni 2018 maßgeblichen Rechtslage (des UVP-G 2000) gelangte das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der (durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, eingefügten) Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 (näher begründet) zu dem Ergebnis, dass von keiner geänderten Rechtslage auszugehen sei. 6
Auch eine Änderung der Sachlage liege nicht vor: So führe etwa die Erhöhung der projektierten Verkaufsfläche auf insgesamt 1.291,34 m2 (gegenüber den im UVP-Feststellungsverfahren projektierten 1.150 m2) nicht zu einer Änderung des relevanten Vorhabenstypus „Städtebauvorhaben“ gemäß Anhang 1 (Z 18 lit. b) UVP-G 2000; auch ergebe die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte Änderung bzw. Ergänzung der Baufelder keine solche Vorhabensänderung, dass dadurch die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären, weil damit insgesamt die Lage des Vorhabens (an ihren Außengrenzen) nicht verändert werde.Auch eine Änderung der Sachlage liege nicht vor: So führe etwa die Erhöhung der projektierten Verkaufsfläche auf insgesamt 1.291,34 m2 (gegenüber den im UVP-Feststellungsverfahren projektierten 1.150 m2) nicht zu einer Änderung des relevanten Vorhabenstypus „Städtebauvorhaben“ gemäß Anhang 1 (Ziffer 18, Litera b,) UVP-G 2000; auch ergebe die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte Änderung bzw. Ergänzung der Baufelder keine solche Vorhabensänderung, dass dadurch die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären, weil damit insgesamt die Lage des Vorhabens (an ihren Außengrenzen) nicht verändert werde.
7
Zu den Auswirkungen des gegenständlichen Projektes (durch Baumaßnahmen und Betrieb) auf bestimmte Tierarten, darunter die Ringelnatter („Fangen und Töten“) und die Wechselkröte („Fangen oder allf. Tötung, Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, Transport im lebenden Zustand“) traf das Verwaltungsgericht - gestützt insbesondere auf Gutachten des Amtssachverständigen für Artenschutz Dr. M. - im Wesentlichen folgende Feststellungen:
8
Der Erhaltungszustand der Ringelnatter sei in Wien günstig und werde nicht beeinträchtigt.
9
Dagegen sei der Erhaltungszustand der (in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie gelisteten) Wechselkröte als ungünstig bewertet („kritischer Erhaltungszustand“). Durch das gegenständliche Vorhaben komme es bei der Wechselkröte zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Laichgewässern); für diese Tierart sei ein Ersatzhabitat (Laichhabitat samt Umfeld) im Ausmaß von ca. 1.250 m2 angelegt worden. Die lokale und biogeographische Gesamtpopulation der Wechselkröte bleibe durch die vorgeschriebenen Auflagen (darunter bestimmte Monitorings und Pflegemaßnahmen) unverändert.Dagegen sei der Erhaltungszustand der (in Anhang römisch vier der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie gelisteten) Wechselkröte als ungünstig bewertet („kritischer Erhaltungszustand“). Durch das gegenständliche Vorhaben komme es bei der Wechselkröte zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Laichgewässern); für diese Tierart sei ein Ersatzhabitat (Laichhabitat samt Umfeld) im Ausmaß von ca. 1.250 m2 angelegt worden. Die lokale und biogeographische Gesamtpopulation der Wechselkröte bleibe durch die vorgeschriebenen Auflagen (darunter bestimmte Monitorings und Pflegemaßnahmen) unverändert.
10
Das gegenständliche Vorhaben verfolge das Ziel, ausreichenden, leistbaren und gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebundenen Wohnraum mit sozialer und funktionaler Durchmischung sowie einem ausgewogenen Verhältnis zwischen bebauter Fläche und Grünraum zu schaffen, dies vor dem Hintergrund, dass für Wien für den Zeitraum 2018 bis 2048 ein Bevölkerungswachstum um 15,5 % prognostiziert werde.
11
Es gebe in Wien keinen alternativen Standort, der für die Bebauung im projektierten Ausmaß in Frage komme. Bei einer von den mitbeteiligten Parteien durchgeführten (näher dargestellten) Alternativenprüfung habe bei den schließlich in Betracht kommenden alternativen Standorten eine naturschutzfachliche Analyse ergeben, dass keine Standortalternative eine geringere Beeinträchtigung von (geschützten) Arten aufweise.
12
Die von ihm getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen des geplanten Projektes (durch Baumaßnahmen und Betrieb) auf (streng) geschützte Arten gründete das Verwaltungsgericht bei der Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung am 22. Februar 2024 (knapp) auf die „nachvollziehbaren und schlüssigen“ Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen und erachtete die von den revisionswerbenden Parteien angeregte Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen als nicht erforderlich, weil die revisionswerbenden Parteien „keine Begründungsmängel auf gleicher fachlicher Ebene darstellen konnten“.
13
In der Beweiswürdigung des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses befasste sich das Verwaltungsgericht eingehend und ausführlich (16 Seiten) insbesondere mit den Gutachten des Amtssachverständigen für Artenschutz Dr. M. und einer von der zweitrevisionswerbenden Partei vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Mag. N.; darin behandelte das Verwaltungsgericht detailliert verschiedene von Mag. N. dargelegte Kritikpunkte (etwa hinsichtlich der Beurteilung von Ausgleichsflächen und Ersatzhabitat für die Wechselkröte) und legte jeweils begründet dar, warum es diesen nicht folge.
14
In seinen rechtlichen Erwägungen wies das Verwaltungsgericht eingangs darauf hin, dass das Beschwerderecht der revisionswerbenden Parteien zufolge § 40a Abs. 4 Wr. NSchG auf jene Tier- und Pflanzenarten eingeschränkt sei, die durch die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie geschützt seien.In seinen rechtlichen Erwägungen wies das Verwaltungsgericht eingangs darauf hin, dass das Beschwerderecht der revisionswerbenden Parteien zufolge Paragraph 40 a, Absatz 4, Wr. NSchG auf jene Tier- und Pflanzenarten eingeschränkt sei, die durch die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie geschützt seien.
15
Zu den von ihm bewilligten Ausnahmen von den eingangs angeführten Verbotstatbeständen des § 10 Abs. 3 Wr. NSchG (die Wechselkröte [Bufo viridis] und die Ringelnatter [Natrix natrix] betreffend) erachtete das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 5 iVm Abs. 4 Wr. NSchG als erfüllt; da diese Bestimmungen (u.a.) auf Art. 12 ff der FFH-Richtlinie beruhten, seien sie im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation unter Bedachtnahme auf ihre unionsrechtliche Grundlage auszulegen.Zu den von ihm bewilligten Ausnahmen von den eingangs angeführten Verbotstatbeständen des Paragraph 10, Absatz 3, Wr. NSchG (die Wechselkröte [Bufo viridis] und die Ringelnatter [Natrix natrix] betreffend) erachtete das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit , Absatz 4, Wr. NSchG als erfüllt; da diese Bestimmungen (u.a.) auf Artikel 12, ff der FFH-Richtlinie beruhten, seien sie im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation unter Bedachtnahme auf ihre unionsrechtliche Grundlage auszulegen.
16
Während der Erhaltungszustand der Ringelnatter günstig sei (und durch das gegenständliche Vorhaben nicht verschlechtert werde), bestehe hinsichtlich der Wechselkröte ein
ungünstiger Erhaltungszustand; da sich dieser Erhaltungszustand unter den beantragten und per Auflagen vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht ändere, stehe dies der erteilten Ausnahmebewilligung nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf EuGH 14.6.2007, Rechtssache C-342/05,
Kommission gegen Finnland [Rz 29]) nicht entgegen (zumal der Amtssachverständige aufgrund des ordnungsgemäßen Wasserstandes des Ersatzhabitats sogar von einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Wechselkröte ausgehe; weiters Hinweis auf VwGH 24.7.2014,
2013/07/0215, 0224, 0286 = VwSlg. 18.893 A/2014).
17
Zur Alternativenprüfung nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie (vgl. § 11 Abs. 4 Z 1 Wr. NSchG) führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, eine Alternative liege nach der hg. Rechtsprechung nur dann vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleiste; ein Projekt dürfe nicht durchgeführt werden, wenn das Ziel mit weniger einschneidenden Mitteln, also durch eine andere geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Lösung erreicht werden könne (Hinweis auf VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068).Zur Alternativenprüfung nach Artikel 16, Absatz eins, FFH-Richtlinie vergleiche , Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, Wr. NSchG) führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, eine Alternative liege nach der hg. Rechtsprechung nur dann vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleiste; ein Projekt dürfe nicht durchgeführt werden, wenn das Ziel mit weniger einschneidenden Mitteln, also durch eine andere geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Lösung erreicht werden könne (Hinweis auf VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068). 18
Im vorliegenden Fall habe die naturschutzfachliche Analyse alternativer Standorte für die Umsetzung des projektierten Vorhabens ergeben, dass keine Standortalternative eine geringere Beeinträchtigung von (geschützten) Arten aufweise; auch Umsetzungsalternativen des Vorhabens innerhalb des gegenständlichen Projektgebietes „würden die relevanten Arten zumindest im selben Ausmaß beeinträchtigen“ (in diesem Zusammenhang Hinweis auf EuGH 10.10.2019, Rechtssache C-674/17, Tapiola [Rz 51]).
19
Das Verwaltungsgericht ging daher davon aus, dass „es konkret keine anderen zufriedenstellenden Lösungen gibt, mit denen die Projektziele erreicht werden könnten“.
20
Abschließend beurteilte das Verwaltungsgericht die mit dem gegenständlichen Projekt verfolgten „Interessen des Siedlungswesens“ als „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ iSd § 11 Abs. 2 Z 5 Wr. NSchG und ließ die in dieser Bestimmung vorgesehene Interessenabwägung zugunsten der erteilten Ausnahmebewilligungen ausschlagen.Abschließend beurteilte das Verwaltungsgericht die mit dem gegenständlichen Projekt verfolgten „Interessen des Siedlungswesens“ als „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, Wr. NSchG und ließ die in dieser Bestimmung vorgesehene Interessenabwägung zugunsten der erteilten Ausnahmebewilligungen ausschlagen.
21
Zu einem von den revisionswerbenden Parteien erhobenen „Vorwurf der Befangenheit“ der „im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen“ Dr. M. und DI. S. führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, der Umstand, dass beide Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren Gutachten erstattet hätten und nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen worden seien, begründe nach der hg. Rechtsprechung ebenso wenig deren Befangenheit wie der Umstand, dass die beiden Bedienstete der belangten Behörde seien (Hinweis u.a. auf VwGH 24.5.2022,
Ra 2021/03/0167 bis 0276).
22
1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
23
Die mitbeteiligten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragen.
24
Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht, ohne dafür Aufwandersatz anzusprechen.
25
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
26
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
27
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
28
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0126, mwN).2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0126, mwN). 29
Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 8.7.2025, Ra 2025/10/0038, mwN).Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 8.7.2025, Ra 2025/10/0038, mwN).
30
3.1. Zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision bringen die revisionswerbenden Parteien zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision mangelhaft begründet.
31
Dazu genügt ein Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung, der zufolge mit einem solchen Vorbringen (allein) die Zulässigkeit der Revision nicht begründet wird (vgl. dazu bereits die Judikaturnachweise in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], E 188 ff zu § 28 VwGG).Dazu genügt ein Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung, der zufolge mit einem solchen Vorbringen (allein) die Zulässigkeit der Revision nicht begründet wird vergleiche , dazu bereits die Judikaturnachweise in Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], E 188 ff zu Paragraph 28, VwGG).
32
3.2. In den folgenden Zulässigkeitsausführungen wird eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von näher genannter hg. Rechtsprechung insofern behauptet, als das mündlich verkündete Erkenntnis zum einen „keinerlei nachvollziehbare Begründung“ aufweise und zum anderen (mit Blick auf die Beweiswürdigung der Gutachten der Amtssachverständigen) die schriftliche Ausfertigung von dem mündlich verkündeten Erkenntnis (wesentlich) abweiche.
33
Beides trifft nicht zu.
34
Das Verhandlungsprotokoll vom 22. Februar 2024 enthält eine mehrere Absätze umfassende, (naturgemäß) geraffte Darstellung der „wesentlichen Entscheidungsgründe“ des verkündeten Erkenntnisses; es kann somit keine Rede davon sein, dass (im Sinn des von den revisionswerbenden Parteien zitierten hg. Erkenntnisses vom 11. April 2024, Ra 2021/21/0301) die „Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keinerlei Begründung“ der verkündeten Entscheidung enthält.
35
Mit der zuletzt wiedergegebenen Behauptung haben die revisionswerbenden Parteien die hg. Rechtsprechung im Blick, wonach dann, wenn die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener abweicht, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vorliegt (vgl. etwa VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160).Mit der zuletzt wiedergegebenen Behauptung haben die revisionswerbenden Parteien die hg. Rechtsprechung im Blick, wonach dann, wenn die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener abweicht, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vorliegt vergleiche , etwa VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160). 36
Derartiges vermögen die revisionswerbenden Parteien allerdings nicht darzutun: Die Formulierung im Verhandlungsprotokoll vom 22. Februar 2024, die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger erweise sich nicht als erforderlich, weil die revisionswerbenden Parteien „keine Begründungsmängel auf gleicher fachlicher Ebene darstellen konnten“, steht mit dem in der Revision hervorgehobenen Satz (eingangs der erwähnten umfangreichen Beweiswürdigung des ausgefertigten Erkenntnisses), dem Gutachten des Amtssachverständigen für Artenschutz Dr. M. sei die zweitrevisionswerbende Partei mit der gutachterlichen Stellungnahme des Mag. N. „auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten“, nicht im Widerspruch (geschweige denn, dass eine Abweichung in der etwa in Ra 2016/02/0160 umschriebenen Qualität vorläge).
37
3.3. Im Weiteren behaupten die revisionswerbenden Parteien eine „grob fehlerhafte unvertretbare Beweiswürdigung“ durch das Verwaltungsgericht (und dadurch gegebene Begründungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses).
38
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045, mwN). 39
Derartiges vermag die Revision in Bezug auf die - wie dargelegt (Rz 13) - eingehende und ausführliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes insbesondere zu den Gutachten des Amtssachverständigen Dr. M. und der daran vorgebrachten Kritik in der gutachterlichen Stellungnahme des Mag. N. nicht aufzuzeigen, zumal die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang zwei Passagen des angefochtenen Erkenntnisses (unter den Punkten 3.5.1. und 3.5.2.) aus dem Zusammenhang gerissen wiedergeben und insoweit zu Unrecht das Fehlen einer Begründung durch das Verwaltungsgericht behaupten (vgl. S. 17 und 18 der Revision).Derartiges vermag die Revision in Bezug auf die - wie dargelegt (Rz 13) - eingehende und ausführliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes insbesondere zu den Gutachten des Amtssachverständigen Dr. M. und der daran vorgebrachten Kritik in der gutachterlichen Stellungnahme des Mag. N. nicht aufzuzeigen, zumal die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang zwei Passagen des angefochtenen Erkenntnisses (unter den Punkten 3.5.1. und 3.5.2.) aus dem Zusammenhang gerissen wiedergeben und insoweit zu Unrecht das Fehlen einer Begründung durch das Verwaltungsgericht behaupten vergleiche , S. 17 und 18 der Revision).
40
3.4. Die Revision versucht ihre Zulässigkeit auch mit „Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechtes“ zu begründen.
41
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass für ihn grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung) besteht, eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/04/0309, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass für ihn grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung) besteht, eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert vergleiche , etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/04/0309, mwN). 42
Dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision lässt sich eine solche Rechtsfrage des Unionsrechts jedoch nicht entnehmen:
43
Die revisionswerbenden Parteien behaupten darin, nach Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und der „St. Rsp des EuGH“ dürfe eine Ausnahmebewilligung von artenschutzrechtlichen Verboten (des Unionsrechtes) nur erteilt werden, „wenn der Erhaltungszustand günstig ist“, und stützen sich dabei auf die „Beantwortung der Vorlagefrage 2“ im Urteil des EuGH vom 11. Juli 2024, Rechtssache C-601/22, canis lupus.Die revisionswerbenden Parteien behaupten darin, nach Artikel 16, Absatz eins, der FFH-Richtlinie und der „St. Rsp des EuGH“ dürfe eine Ausnahmebewilligung von artenschutzrechtlichen Verboten (des Unionsrechtes) nur erteilt werden, „wenn der Erhaltungszustand günstig ist“, und stützen sich dabei auf die „Beantwortung der Vorlagefrage 2“ im Urteil des EuGH vom 11. Juli 2024, Rechtssache C-601/22, canis lupus.
44
Dabei beziehen sich die revisionswerbenden Parteien (fragmentarisch) auf nicht einschlägige Aussagen, welche der EuGH in diesem Urteil (in den Rz 52 ff) getroffen hat, lassen jedoch außer Acht, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auf die für den gegenständlichen Fall passende Rechtsprechung des EuGH (nämlich dessen Urteil vom 14. Juni 2007 in der Rechtssache C-342/05; vgl. oben Rz 16) gestützt hat.Dabei beziehen sich die revisionswerbenden Parteien (fragmentarisch) auf nicht einschlägige Aussagen, welche der EuGH in diesem Urteil (in den Rz 52 ff) getroffen hat, lassen jedoch außer Acht, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auf die für den gegenständlichen Fall passende Rechtsprechung des EuGH (nämlich dessen Urteil vom 14. Juni 2007 in der Rechtssache C-342/05; vergleiche , oben Rz 16) gestützt hat.
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In diesem Zusammenhang weist die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass der EuGH seine Aussagen im Zusammenhang mit einem „ungünstigen Erhaltungszustand“ einer geschützten Art im bereits erwähnten Urteil in der Rechtssache C-674/17, Tapiola (Rz 68), ausdrücklich aufrechterhalten hat; vgl. im Übrigen jüngst - unter Einbeziehung des Urteils in der Rechtssache C-601/22 - Obwexer, NR 2025, 33 ff (37).In diesem Zusammenhang weist die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass der EuGH seine Aussagen im Zusammenhang mit einem „ungünstigen Erhaltungszustand“ einer geschützten Art im bereits erwähnten Urteil in der Rechtssache C-674/17, Tapiola (Rz 68), ausdrücklich aufrechterhalten hat; vergleiche , im Übrigen jüngst - unter Einbeziehung des Urteils in der Rechtssache C-601/22 - Obwexer, NR 2025, 33 ff (37).
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Ebenfalls unter Berufung auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-601/22 (nämlich auf Punkt 4. des Urteilstenors) weisen die revisionswerbenden Parteien auf das Erfordernis eines „Nachweises des Nichtvorliegens von zumutbaren Alternativen“ hin.
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Das Verwaltungsgericht geht indes im angefochtenen Erkenntnis gerade davon aus, dass es zu dem projektierten Vorhaben „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung“ iSd Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie gibt (vgl. oben Rz 18 und 19); vor diesem Hintergrund legen die revisionswerbenden Parteien kein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, von der das Schicksal der Revision abhinge.Das Verwaltungsgericht geht indes im angefochtenen Erkenntnis gerade davon aus, dass es zu dem projektierten Vorhaben „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung“ iSd Artikel 16, Absatz eins, der FFH-Richtlinie gibt vergleiche , oben Rz 18 und 19); vor diesem Hintergrund legen die revisionswerbenden Parteien kein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, von der das Schicksal der Revision abhinge.
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Der Gerichtshof sieht sich daher auch nicht zu dem von den revisionswerbenden Parteien angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH veranlasst.
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3.5. Das Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Parteien kommt auch auf die (schon im Beschwerdeverfahren unterbreitete) Behauptung zurück, der (nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes von den revisionswerbenden Parteien nicht bekämpfte) UVP-Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2018 sei wegen „geänderter Sach- und Rechtslage“ nicht mehr bindend.
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Zur „geänderten Rechtslage“ unterbreitet die Revision dabei (ungeachtet der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses; vgl. oben Rz 3 bis 6) keinerlei Ausführungen; das Vorbringen zur geänderten Sachlage wiederum lässt jede Argumentation vermissen, weshalb es dadurch hinsichtlich der UVP-Pflicht zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.Zur „geänderten Rechtslage“ unterbreitet die Revision dabei (ungeachtet der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses; vergleiche , oben Rz 3 bis 6) keinerlei Ausführungen; das Vorbringen zur geänderten Sachlage wiederum lässt jede Argumentation vermissen, weshalb es dadurch hinsichtlich der UVP-Pflicht zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.
51
Mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen stellen daher die revisionswerbenden Parteien die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche konkrete, fallbezogene Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht her, sodass damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 26.1.2024, Ra 2024/10/0008, mwN).Mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen stellen daher die revisionswerbenden Parteien die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche konkrete, fallbezogene Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht her, sodass damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird vergleiche , etwa VwGH 26.1.2024, Ra 2024/10/0008, mwN).
52
3.6. Schließlich behaupten die Zulässigkeitsausführungen eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung zur Befangenheit von Sachverständigen wegen „besonderer Umstände“, die geeignet seien, deren „volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“ (Hinweis auf VwGH 27.9.2022,
Ra 2020/04/0017, 0018):
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DI. S., die Amtssachverständige für Stadtplanung, sei Programmkoordinatorin (der belangten Behörde) für das „Zielgebietsmanagement Donaufeld“; der naturschutzfachliche Amtssachverständige Dr. M. sei „sowohl für eine Beschwerdebeantwortung der belangten Behörde als auch für das Verwaltungsgericht als Sachverständiger tätig“ gewesen.
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In diesem Zusammenhang hat bereits das Verwaltungsgericht auf die hg. Rechtsprechung verwiesen, wonach keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestehen, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird (in diesem Sinn übrigens auch das von den revisionswerbenden Parteien zitierte hg. Erkenntnis Ra 2020/04/0017, 0018). Eine „Beschwerdebeantwortung“ der belangten Behörde, an der Dr. M. mitgewirkt hätte, ist den vorgelegten Verfahrensakten im Übrigen nicht zu entnehmen; dieser wurde vielmehr, worauf auch die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde hinweist, auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes gutachterlich (etwa mit seinem Schreiben vom 2. Februar 2024) tätig.
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4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. März 2026