Verwaltungsgerichtshof
24.03.2026
Ra 2024/10/0137
GRS wie Ra 2020/20/0017 B 15. April 2020 RS 3
Weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor vergleiche VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100137.L01