Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/09/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0068

Entscheidungsdatum

11.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0070 E 11.09.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0024 E 10. Dezember 2001 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Strafbescheides gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich bei der Verfolgungshandlung um einen Strafbescheid handelt, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, einer Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht. In einem solchen Fall ist dann allerdings die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) nicht nur berechtigt, sondern zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen vergleiche das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1985, Zl 85/02/0139).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090068.L01

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023090068_20230911L01

Rechtssatz für Ra 2023/09/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0068

Entscheidungsdatum

11.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0070 E 11.09.2023

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung in Form eines Straferkenntnisses ist nicht alleine auf dessen Spruch abzustellen, sondern ist das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (VwGH 5.9.2013, 2013/09/0065), sodass für die Beurteilung, ob ein tauglicher Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden ist, auch die Begründung herangezogen werden kann; in einem solchen Fall ist allerdings das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine Konkretisierung des Spruchs vorzunehmen (VwGH 21.10.1985, 85/02/0139).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090068.L02

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023090068_20230911L02

Rechtssatz für Ra 2023/09/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0068

Entscheidungsdatum

11.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §2 Abs1
COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §5
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0070 E 11.09.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0127 E 3. September 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Eine in einer anderen als der gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch anzuführenden übertretenen Norm enthaltene Legaldefinition stellt kein in die Verfolgungshandlung und in den Spruch aufzunehmendes wesentliches Tatbestandsmerkmal dar vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2001, Zl. 98/03/0322, und vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090068.L03

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023090068_20230911L03

Entscheidungstext Ra 2023/09/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0068

Entscheidungsdatum

11.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §2 Abs1
COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §5
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0070 E 11.09.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Februar 2023, VGW-031/025/2939/2022-2, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: A B in C), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 10. Februar 2022 verhängte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde über den Mitbeteiligten nach Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe), weil dieser am 11. Dezember 2021 um 11:30 Uhr ein Verbindungsbauwerk, nämlich einen näher umschriebenen Bahnhof in Wien betreten habe, „ohne eine Maske im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, [5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung] getragen zu haben, obwohl in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke aufgrund der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021,, in der Zeit vom 02.12.2021 bis 11.12.2021 eine Maske zu tragen ist.“ Dadurch habe der Mitbeteiligte gegen Paragraphen 8, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 Absatz eins, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 5, der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) verstoßen.
2
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
3
Mit dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) das behördliche Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werde und erklärte eine Revision für unzulässig.
4
Zur Einstellung des Verfahrens führte das Verwaltungsgericht - unmittelbar nach Darstellung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften und von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zusammengefasst aus, im Spruch des Straferkenntnisses fehle die konkretisierte Anlastung, welche Art von „Maske“ hätte getragen werden müssen und nicht getragen worden sei. Dies sei auch deshalb von Bedeutung, weil die Verordnung in Paragraph 18, unterschiedliche mechanische Schutzvorrichtungen zulasse. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der 5. COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,, gelte als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Eine entsprechende verbale Anlastung fehle in der Tatumschreibung. An dieser Bestimmung habe auch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021,, die in der Tatumschreibung im Straferkenntnis angegeben sei, nichts geändert. Die Novelle sei daher in der Tatumschreibung fälschlich angeführt. Außerdem sei die Tatumschreibung insofern fehlerhaft, als der Geltungszeitraum des Paragraph 2, Absatz eins, der genannten Verordnung nicht „02.12.2021 bis 11.12.2021“, sondern „22.11.2021 bis 11.12.2021“ gewesen sei. Die Strafverfügung enthalte die gleiche Tatumschreibung wie das Straferkenntnis. Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattgefunden habe, sei dem Gericht eine Ergänzung bzw. Änderung entsprechender Sachverhaltselemente wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung verwehrt gewesen. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher wegen Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen gewesen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche (Amts-)Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
6
Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine taugliche, die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung abgewichen, als zulässig und begründet:
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Demnach ist eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinne der Paragraphen 31, und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche , VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN)
9
Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 19.10.2022, Ra 2022/03/0227, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, mwN).
10
Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich dabei um ein Straferkenntnis handelt, jedoch nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht vergleiche , VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068, mwN).
11
Das Verwaltungsgericht begründete die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens u.a. damit, dass mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Februar 2022, mit welchem dem Mitbeteiligten eine Übertretung des Paragraph 5, 5. COVID-19-NotMV, wonach in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken eine Maske zu tragen ist, angelastet wurde, keine taugliche, die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, weil in dessen Spruch näher zu konkretisieren gewesen wäre, welche Art von Maske vom Mitbeteiligten zu tragen gewesen wäre. Eine Paragraph 2, Absatz eins, 5. COVID-19-NotMV entsprechende verbale Anlastung in der Tatumschreibung wäre insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen, weil Paragraph 18, leg. cit. unterschiedliche mechanische Schutzvorrichtungen zulasse.
12
Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht jegliche Auseinandersetzung mit der Frage unterließ, ob diese vermeintliche Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses auch dazu geeignet war, den Mitbeteiligten der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen oder ihn in seinen Verteidigungsrechten zu beschränken vergleiche , VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0080, mwN), verkannte es, dass bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung in Form eines Straferkenntnisses nicht alleine auf dessen Spruch abzustellen ist, sondern das Straferkenntnis nach der dargestellten Judikatur in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist vergleiche , VwGH 5.9.2013, 2013/09/0065), sodass für die Beurteilung, ob ein tauglicher Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden ist, auch die Begründung herangezogen werden kann; in einem solchen Fall ist allerdings das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine Konkretisierung des Spruchs vorzunehmen vergleiche , VwGH 21.10.1985, 85/02/0139).
13
Der Begründung des (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen) Straferkenntnisses lässt sich eindeutig entnehmen, dass dem Mitbeteiligten angelastet wurde, am Tatort zur Tatzeit keine FFP2-Maske getragen zu haben. Somit kann auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 18, 5. COVID-19-NotMV, die in ihrem Absatz 4, Ziffer 8, sowie in Absatz 5 und 6 bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung zulässt, kein Zweifel daran bestehen, für welches Verhalten der Mitbeteiligte konkret bestraft wurde.
14
Darüber hinaus ist für den vorliegenden Revisionsfall anzumerken, dass in Paragraph 2, Absatz eins, 5. COVID-19-NotMV lediglich der Begriff der „Maske“, wie er auch in Paragraph 5, leg. cit. verwendet wird, definiert wird, wobei als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch eine in einer anderen als der gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch anzuführenden übertretenen Norm enthaltene Legaldefinition nicht in die Verfolgungshandlung (bzw. in den Spruch) aufgenommen werden vergleiche , hierzu VwGH 3.9.2003, 2001/03/0127; 27.2.2019, Ra 2018/15/0098, jeweils mwN).
15
Die zuletzt vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Argumente, wonach im Spruch des Straferkenntnisses sowohl die Fundstelle des Paragraph 2, Absatz eins, 5. COVID-19-NotMV als auch dessen Geltungszeitraum in der Tatumschreibung unrichtig angeführt worden seien, vermögen die Annahme einer untauglichen Verfolgungshandlung im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu begründen, weil der angelastete Tatzeitpunkt jedenfalls innerhalb des Geltungszeitraumes lag und nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Mitbeteiligten dadurch die Möglichkeit dem Tatvorwurf entgegenzutreten genommen oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre.
16
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes wurde mit dem gegen den Mitbeteiligten erlassenen Straferkenntnis der belangten Behörde eine hinreichend konkretisierte Verfolgungshandlung innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung gesetzt, sodass sich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens als rechtswidrig erweist.
17
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
18
Im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ordnungsgemäß begründete verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus den drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, einer Beweiswürdigung und einer rechtlichen Beurteilung besteht vergleiche , VwGH 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, mwN).

Wien, am 11. September 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Verfahrensbestimmungen Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090068.L00

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2023090068_20230911L00