Verwaltungsgerichtshof
11.09.2023
Ra 2023/09/0068
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0070 E 11.09.2023
GRS wie 2000/10/0024 E 10. Dezember 2001 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)
Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Strafbescheides gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich bei der Verfolgungshandlung um einen Strafbescheid handelt, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, einer Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht. In einem solchen Fall ist dann allerdings die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) nicht nur berechtigt, sondern zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verpflichtet, eine Konkretisierung im Spruch vorzunehmen vergleiche das hg Erkenntnis vom 21. Oktober 1985, Zl 85/02/0139).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090068.L01