Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0068

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/09/0070 E 11.09.2023

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung in Form eines Straferkenntnisses ist nicht alleine auf dessen Spruch abzustellen, sondern ist das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (VwGH 5.9.2013, 2013/09/0065), sodass für die Beurteilung, ob ein tauglicher Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden ist, auch die Begründung herangezogen werden kann; in einem solchen Fall ist allerdings das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine Konkretisierung des Spruchs vorzunehmen (VwGH 21.10.1985, 85/02/0139).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090068.L02