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1. Mit Straferkenntnis der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 12. Jänner 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 20. August 2022 um 10:21 Uhr an einem näher umschriebenen Ort des Lendplatzes in Graz ein dem Kennzeichnen nach bestimmtes Motorrad auf dem Gehsteig abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO nicht vorgelegen seien. Der Revisionswerber habe dadurch § 8 Abs. 4 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.1. Mit Straferkenntnis der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 12. Jänner 2023 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 20. August 2022 um 10:21 Uhr an einem näher umschriebenen Ort des Lendplatzes in Graz ein dem Kennzeichnen nach bestimmtes Motorrad auf dem Gehsteig abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 StVO nicht vorgelegen seien. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 8, Absatz 4, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.
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2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
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2.2. Das Verwaltungsgericht stellte zu den örtlichen Gegebenheiten am Tatort fest, nach der kartografischen Darstellung in „Anlage II - Punkt 2 [...], Grazer Marktordnung 2022 [...]“, die den Marktplatz am Lendplatz in Graz abbilde, grenze der Tatort im Süden an das Marktgebiet. Auf dem der Anzeige beiliegenden Foto sei ersichtlich, dass der Tatort mit dem Marktgebiet eine Grundfläche bilde, die durch Randsteine durchgehend umschlossen und damit von der Fahrbahn und Abstellflächen für den ruhenden Verkehr getrennt werde und die eine in ihrer Vielfalt einheitliche Belagsgestaltung aufweise.
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2.3. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision von Bedeutung - aus, nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO sei ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße. In der Grazer Gehsteigverordnung enthalte der mit „Ausführungsart“ überschriebene § 2 die Anordnung, dass dann, sofern die Gehsteige nicht an Gebäude, Zaunsockel usw. anschließen, als Abschluss eine Leiste oder Saumschar aus hartem Material außerhalb der Gehfläche anzulegen sei. Die belangte Behörde sei ersucht worden, die Ausführungsart des angeblichen Gehsteiges nach der Grazer Gehsteigverordnung bekanntzugeben. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht als Verfahrenspartei jedoch nicht nachgekommen. Sohin seien anhand des vorliegenden Fotos aus der Anzeige die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen gewesen. Die Aufnahme zeige aufgrund der einheitlichen Gestaltung mit dem Marktplatz, dass weder für das Gericht noch für den Mitbeteiligten habe erkennbar sein müssen, dass die Abstellfläche seines Fahrzeuges einen Gehsteig nach § 2 Abs. 1 Z 10 StVO darstellen könnte. Dem stehe auch nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 2020, Ra 2019/02/0118, entgegen. Gerade wegen der Bodengestaltung, die sich in ihrer Vielfalt nicht vom übrigen Marktplatz unterscheide, der fehlenden Abschlussleiste oder Saumschar hätten beim Mitbeteiligten keine Zweifel darüber aufkommen müssen, dass der Tatort nicht Teil des Marktplatzes, sondern ein Gehsteig nach § 2 Abs. 1 Z 10 StVO sei. Dem Mitbeteiligten sei daher nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er nicht erkannt habe, dass es sich beim Tatort um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße gehandelt habe. Nach dem Grundsatz „nulla poena sine culpa“ sei das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen gewesen.2.3. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision von Bedeutung - aus, nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO sei ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße. In der Grazer Gehsteigverordnung enthalte der mit „Ausführungsart“ überschriebene Paragraph 2, die Anordnung, dass dann, sofern die Gehsteige nicht an Gebäude, Zaunsockel usw. anschließen, als Abschluss eine Leiste oder Saumschar aus hartem Material außerhalb der Gehfläche anzulegen sei. Die belangte Behörde sei ersucht worden, die Ausführungsart des angeblichen Gehsteiges nach der Grazer Gehsteigverordnung bekanntzugeben. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht als Verfahrenspartei jedoch nicht nachgekommen. Sohin seien anhand des vorliegenden Fotos aus der Anzeige die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen gewesen. Die Aufnahme zeige aufgrund der einheitlichen Gestaltung mit dem Marktplatz, dass weder für das Gericht noch für den Mitbeteiligten habe erkennbar sein müssen, dass die Abstellfläche seines Fahrzeuges einen Gehsteig nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO darstellen könnte. Dem stehe auch nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 2020, Ra 2019/02/0118, entgegen. Gerade wegen der Bodengestaltung, die sich in ihrer Vielfalt nicht vom übrigen Marktplatz unterscheide, der fehlenden Abschlussleiste oder Saumschar hätten beim Mitbeteiligten keine Zweifel darüber aufkommen müssen, dass der Tatort nicht Teil des Marktplatzes, sondern ein Gehsteig nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO sei. Dem Mitbeteiligten sei daher nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er nicht erkannt habe, dass es sich beim Tatort um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße gehandelt habe. Nach dem Grundsatz „nulla poena sine culpa“ sei das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen gewesen.
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3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und das Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen werde.
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3.2. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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4.1. Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 Z 10 StVO abgewichen sei, weil näher genannte Merkmale klar erkennbar darauf hingewiesen hätten, dass der Tatort dem Fußgängerverkehr vorbehalten sei, und diesbezüglich auf eine zum identen Tatort ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, als zulässig und begründet.4.1. Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO abgewichen sei, weil näher genannte Merkmale klar erkennbar darauf hingewiesen hätten, dass der Tatort dem Fußgängerverkehr vorbehalten sei, und diesbezüglich auf eine zum identen Tatort ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, als zulässig und begründet.
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4.2.1. Nach § 8 Abs. 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt, hält, es dort abstellt oder ihn befährt (vgl. VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163, mwN).4.2.1. Nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt, hält, es dort abstellt oder ihn befährt vergleiche , VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163, mwN). 9
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße, wobei diese Begriffsbestimmung mit ihrer demonstrativen Aufzählung erkennen lässt, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann (vgl. VwGH 27.6.1990, 89/03/0230, mwN). Ob ein so geschaffener Gehsteig der vom Verwaltungsgericht zitierten Gehsteigverordnung 1982 entspricht, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil es sich hierbei um baurechtliche Regelungen und nicht um Regelungen der Straßenpolizei handelt (vgl. zu der von der Wiener Landesregierung erlassenen Gehsteigverordnung: VwGH 20.12.1985, 85/18/0144). Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind (vgl. VwGH 27.5.1992, 92/02/0113, mwN).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße, wobei diese Begriffsbestimmung mit ihrer demonstrativen Aufzählung erkennen lässt, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann vergleiche , VwGH 27.6.1990, 89/03/0230, mwN). Ob ein so geschaffener Gehsteig der vom Verwaltungsgericht zitierten Gehsteigverordnung 1982 entspricht, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil es sich hierbei um baurechtliche Regelungen und nicht um Regelungen der Straßenpolizei handelt vergleiche , zu der von der Wiener Landesregierung erlassenen Gehsteigverordnung: VwGH 20.12.1985, 85/18/0144). Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind vergleiche , VwGH 27.5.1992, 92/02/0113, mwN). 10
4.2.2. Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb ein Beschuldigter zumindest die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO zu verantworten hat, die gemäß § 5 Abs. 1 VStG bereits Strafbarkeit bewirkt (vgl. VwGH 13.4.1988, 87/03/0120).4.2.2. Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb ein Beschuldigter zumindest die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO zu verantworten hat, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits Strafbarkeit bewirkt vergleiche , VwGH 13.4.1988, 87/03/0120). 11
4.3. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Verkehrsfläche - das ist die im Süden des Lendplatzes gelegene asphaltierte Verkehrsfläche, die sich gen Osten verjüngt und in nördlicher Richtung an eine Parkfläche grenzt - hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. August 2020, Ra 2019/02/0118, ausgesprochen, dass aufgrund der äußerlichen Gestaltung dieses Bereiches kein Zweifel darüber bestehen kann, dass dieser Asphaltstreifen für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, weil dieser nach den (objektiv vorhandenen) äußeren Merkmalen für jedermann deutlich als Gehsteig erkennbar ist. Es wurde vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere betont, dass ansonsten ein sicheres Erreichen des Schutzweges nicht gewährleistet wäre.
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Im Revisionsfall ist überdies Folgendes zu beachten: Aus den im Verwaltungsakt befindlichen Aufnahmen des Tatortes ergibt sich, dass seit dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 2020 zugrunde liegendem Tatzeitpunkt (März 2018) weitere bauliche Maßnahmen gesetzt wurden, die die Eigenschaft der Verkehrsfläche als Gehsteig zusätzlich betonen. Im Übrigen stellte das Verwaltungsgericht auch selbst fest, dass sich der Tatort auf einer Fläche befindet, die von Randsteinen durchgehend umschlossen und damit von der Fahrbahn getrennt ist.
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Ausgehend von diesen Feststellungen erscheint der vom Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung gezogene Schluss, wonach es für den Mitbeteiligten nicht habe erkennbar sein müssen, dass es sich bei der Abstellfläche seines Fahrzeuges um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße gehandelt habe, nicht nachvollziehbar.
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4.4. Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, dass den Mitbeteiligten trotz des von ihm festgestellten Vorhandenseins objektiver Merkmale, die unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges sprechen, mangels Erkennbarkeit des Gehsteiges kein Verschulden an der angelasteten Tat trifft, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
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4.5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.4.5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 5. Oktober 2023