Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/22/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0010

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
NAG 2005 §19 Abs3
NAG 2005 §19 Abs8
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/22/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0301 E 27. Juni 2022 RS 5

Stammrechtssatz

Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist vergleiche VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Formgebrechen behebbare Beilagen Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L01

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2022220010_20230824L01

Rechtssatz für Ra 2022/22/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0010

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
NAG 2005 §19 Abs3
NAG 2005 §19 Abs8
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/22/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0055 E 15. Juni 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L03

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2022220010_20230824L02

Rechtssatz für Ra 2022/22/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0010

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §19 Abs3
NAG 2005 §19 Abs8
NAGDV 2005 §6 Abs4
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z3 idF 2022/III/327
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6 idF 2022/III/327
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/22/0047

Rechtssatz

Gemäß dem auf Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 gestützten Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, der NAGDV 2005 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022, war dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels bei Erstanträgen eine Geburtsurkunde (oder ein gleichzuhaltendes Dokument) anzuschließen. Demgegenüber ist nach der nunmehr - seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehenden - Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NAGDV 2005 nur "erforderlichenfalls" eine Geburtsurkunde anzuschließen; die Vorlage der Geburtsurkunde wird daher nunmehr gleich geregelt wie etwa die - auch schon bisher nur "erforderlichenfalls" vorgesehene - Vorlage eines Nachweises oder einer Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis.) Nach der (unverändert gebliebenen) Regelung des Paragraph 6, Absatz 4, NAGDV 2005 sind Urkunden und Nachweise auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. Die fehlende (in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005 geforderte) Vorlage eines gültigen Reisepasses begründet einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237). Wird der darauf gerichtete Mängelbehebungsauftrag nicht befolgt und kein Zusatzantrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 gestellt, darf die Behörde den Antrag zurückweisen (VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Davon abzugrenzen ist etwa das Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, (damals) Ziffer 7, (nunmehr Ziffer 6,) NAGDV 2005 (Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts), mit dem unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung (nämlich diejenige des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005) angesprochen wird. Werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts nicht angeschlossen, liegt daher kein "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verbesserungsauftrag Bejahung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L04

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2022220010_20230824L03

Rechtssatz für Ra 2022/22/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0010

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
NAG 2005
NAG 2005 §2 Abs1 Z3
NAGDV 2005
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z3 idF 2022/II/327
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/22/0047

Rechtssatz

Die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005 vorgesehene Vorlage eines Reisepasses dient - wie auch der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 zu entnehmen ist - der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers (VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Welchem Zweck die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAGDV 2005 daneben (kumulativ) vorgesehene Vorlage einer Geburtsurkunde diente, lässt sich den Regelungen des NAG 2005 bzw. der NAGDV 2005 nicht ausdrücklich entnehmen. Die Frage, ob es sich bei der Nichterfüllung dieser Anforderung um einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist somit anhand der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen (hier des NAG 2005 und der NAGDV 2005) zu beurteilen. Dass eine Geburtsurkunde nach der hier noch maßgeblichen alten Rechtslage (Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022,) - anders als nach der aktuellen Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NAGDV 2005, nach der eine Geburtsurkunde ebenso wie ein Nachweis oder eine Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis nur "erforderlichenfalls" vorzulegen ist - bei allen Erstanträgen jedenfalls vorzulegen war, deutet nicht darauf hin, dass deren Vorlage (in unbeglaubigter Form) lediglich dem Nachweis einer besonderen Erteilungsvoraussetzung dienen sollte. Bei dem somit naheliegenden Verständnis, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAGDV 2005 eine Regelung betreffend die formale Vollständigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthielt, wäre ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezogen auf die Vorlage einer Geburtsurkunde an sich dem Grunde nach möglich gewesen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verbesserungsauftrag Bejahung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L05

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2022220010_20230824L04

Rechtssatz für Ra 2022/22/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0010

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §45 Abs2
NAGDV 2005
NAGDV 2005 §6 Abs4
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/22/0047

Rechtssatz

Wurde mit den Anträgen eine Geburtsurkunde (wenn auch ohne Beglaubigung) vorgelegt und war die Vorgabe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAGDV 2005 somit erfüllt, hat(te) eine Vorlage in beglaubigter Form nach der insoweit eindeutigen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, NAGDV 2005 nur auf Verlangen der Behörde zu erfolgen. Somit lag aber bei Antragseinbringung (und auch zum Zeitpunkt der Unterlagenanforderung durch die belangte Behörde) kein Mangel gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG - im Sinn einer Nichterfüllung einer aus dem NAG 2005 bzw. der NAGDV 2005 deutlich erkennbaren Anforderung - vor, der die belangte Behörde zu einer Mängelbehebung mit der angedrohten Konsequenz einer sonstigen Antragszurückweisung ermächtigt hätte (VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032). Das auf Paragraph 6, Absatz 4, NAGDV 2005 gestützte Verlangen nach einer Urkunde in beglaubigter Form kann in einem solchen Fall daher keinen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Die unterbliebene Beibringung der verlangten Urkunde hätte daher zwar allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden können, nicht aber die - auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte - Zurückweisung nach sich ziehen dürfen. Die Zurückweisungen der Anträge erweisen sich somit als inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung Verbesserungsauftrag Bejahung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L06

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2022220010_20230824L05

Entscheidungstext Ra 2022/22/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0010

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §45 Abs2
NAG 2005
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §19 Abs3
NAG 2005 §19 Abs8
NAG 2005 §2 Abs1 Z3
NAGDV 2005
NAGDV 2005 §6 Abs4
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z3 idF 2022/III/327
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z3 idF 2022/II/327
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6 idF 2022/III/327
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/22/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revisionen 1. des B S, und 2. der N S, beide vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 24. November 2021, 1. VGW-151/V/065/14669/2021-2 (protokolliert zu Ra 2022/22/0010) und 2. VGW-151/V/065/14671/2021-2 (protokolliert zu Ra 2022/22/0047), betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien, zwei 2004 bzw. 2002 geborene, damals minderjährige Staatsangehörige Gambias, beantragten am 3. März 2020 bei der Österreichischen Botschaft Dakar jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zweck der Zusammenführung mit ihrer über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Mutter (M C). Den Anträgen war jeweils eine - vom 8. Oktober 2019 bzw. vom 24. Dezember 2018 stammende - Geburtsurkunde (so die Bezeichnung in der beigefügten Übersetzung) angeschlossen.
2
Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 erteilte der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und forderte die revisionswerbenden Parteien zu Handen ihres rechtsanwaltlichen Vertreters auf, bis zum 9. März 2021 jeweils eine „Geburtsurkunde [...] inkl. Beglaubigung bzw. Apostille“ nachzureichen. Die belangte Behörde wies in diesem Schreiben darauf hin, dass der Antrag bei Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen werde und dass - sollte die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar sein - ein Zusatzantrag gemäß dem (im Schreiben wiedergegebenen) Paragraph 19, Absatz 8, NAG gestellt werden könne.
3
In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 2. März 2021 führten die revisionswerbenden Parteien unter anderem aus, dass die Geburtsurkunden bereits beglaubigt vorgelegt worden seien, vorsichtshalber aber bei den jeweiligen Botschaften um eine nochmalige Beglaubigung angesucht worden sei.
4
Mit (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheiden vom 8. April 2021 wies die belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Parteien gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 19, Absatz 3, NAG zurück. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass den Anträgen eine „Geburtsurkunde inkl. Apostille bzw. Beglaubigung“ nicht beigelegt gewesen sei, dass die revisionswerbenden Parteien daher zur Nachreichung dieser Unterlagen aufgefordert worden und sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien. Weiters verwies die belangte Behörde auf die (aus Anlass der Weiterleitung der Anträge an die belangte Behörde erfolgte) Mitteilung der Österreichischen Botschaft vom 18. Juni 2020, wonach die erstrevisionswerbende Partei die Mutter M C noch nie und die zweitrevisionswerbende Partei sie vor über fünf Jahren zuletzt gesehen habe, ein vom Rechtsvertreter ins Treffen geführter Beschluss eines gambischen Gerichts über die Obsorge nicht vorgelegt worden sei, Zweifel an der Echtheit der Geburtsurkunden bestünden, weshalb von der Botschaft vorläufig keine Beglaubigung vorgenommen worden sei, und die Einleitung eines „DNA-Verfahrens“ angeregt werde.
5
Mit den angefochtenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Erkenntnissen vom 24. November 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für unzulässig.
6
Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, die revisionswerbenden Parteien hätten mit ihren Anträgen jeweils eine Geburtsurkunde ohne Beglaubigung bzw. Apostille vorgelegt. Mit der Eingabe vom 2. März 2021 hätten die revisionswerbenden Parteien (nur) Kopien der bereits bei der Antragstellung angeschlossenen Geburtsurkunden ohne die geforderte Beglaubigung bzw. Apostille vorgelegt; ein Zusatzantrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG sei (diesbezüglich) nicht gestellt worden. Da die revisionswerbenden Parteien die ihnen von der belangten Behörde eingeräumte Frist hätten verstreichen lassen, ohne dem Mängelbehebungsauftrag vollständig nachzukommen und ohne einen Zusatzantrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG zu stellen, seien ihre Anträge zurückzuweisen gewesen. Die „anschließenden Bemühungen“ der revisionswerbenden Parteien seien nicht zu berücksichtigen, weil eine (allfällige) Verbesserung nach Erlassung des Bescheides wirkungslos sei. Da es sich gegenständlich um die Zurückweisung von Anträgen handle, sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.
7
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof auf Grund ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.
8
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen unter anderem vor, dass die ihnen eingeräumte Frist zur Mängelbehebung vor dem Hintergrund näher dargelegter Umstände nicht angemessen gewesen sei. Die Revisionen erweisen sich im Hinblick darauf unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen im Ergebnis auch als berechtigt.
10
Gemäß dem von der belangten Behörde für die Zurückweisung der Anträge der revisionswerbenden Parteien herangezogenen Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden vergleiche , etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 17, mwN).
12
Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist vergleiche , erneut VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 27, mwN). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden vergleiche , etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, Rn. 11, mwN).
13
Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind (daher) sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung (bzw. bei deren Nichterfüllung) aber um einen „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche , etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212, Rn. 26, mwN).
14
Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche , wiederum VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 16, mwN).
15
Gemäß dem auf Paragraph 19, Absatz 3, NAG gestützten Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) in der vorliegend noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022, (im Folgenden: NAG-DV aF) war dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels bei Erstanträgen eine Geburtsurkunde (oder ein gleichzuhaltendes Dokument) anzuschließen. (Demgegenüber ist nach der nunmehr - seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehenden - Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NAG-DV nur „erforderlichenfalls“ eine Geburtsurkunde anzuschließen; die Vorlage der Geburtsurkunde wird daher nunmehr gleich geregelt wie etwa die - auch schon bisher nur „erforderlichenfalls“ vorgesehene - Vorlage eines Nachweises oder einer Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis.) Nach der (unverändert gebliebenen) Regelung des Paragraph 6, Absatz 4, NAG-DV sind Urkunden und Nachweise auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
16
Gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (u.a.) nach Paragraph 19, Absatz 3, NAG zulassen, und zwar im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
17
Nach der zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Antragstellung nach dem NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die fehlende (in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV geforderte) Vorlage eines gültigen Reisepasses einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche , etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237, Rn. 6, mwN). Wird der darauf gerichtete Mängelbehebungsauftrag nicht befolgt und kein Zusatzantrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG gestellt, darf die Behörde den Antrag zurückweisen vergleiche , VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Davon abzugrenzen ist etwa das Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, (damals) Ziffer 7, (nunmehr Ziffer 6,) NAG-DV (Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts), mit dem unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung (nämlich diejenige des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) angesprochen wird. Werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts nicht angeschlossen, liegt daher kein „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor vergleiche , dazu VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

18
Die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV vorgesehene Vorlage eines Reisepasses dient - wie auch der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zu entnehmen ist - der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers vergleiche , dazu auch erneut VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Welchem Zweck die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV aF daneben (kumulativ) vorgesehene Vorlage einer Geburtsurkunde diente, lässt sich den Regelungen des NAG bzw. der NAG-DV aF nicht ausdrücklich entnehmen.
19
Die Frage, ob es sich bei der Nichterfüllung dieser Anforderung um einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist somit nach der in Rn. 13 dargestellten Rechtsprechung anhand der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen (hier des NAG und der NAG-DV aF) zu beurteilen. Dass eine Geburtsurkunde nach der hier noch maßgeblichen alten Rechtslage - anders als nach der aktuellen Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NAG-DV, nach der eine Geburtsurkunde ebenso wie ein Nachweis oder eine Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis nur „erforderlichenfalls“ vorzulegen ist - bei allen Erstanträgen jedenfalls vorzulegen war, deutet nicht darauf hin, dass deren Vorlage (in unbeglaubigter Form) lediglich dem Nachweis einer besonderen Erteilungsvoraussetzung dienen sollte. Bei dem somit naheliegenden Verständnis, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV aF eine Regelung betreffend die formale Vollständigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthielt, wäre ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezogen auf die Vorlage einer Geburtsurkunde an sich dem Grunde nach möglich gewesen.
20
Welches Verständnis dieser (in der zu beurteilenden Fassung nicht mehr in Kraft stehenden) Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV aF letztlich beizumessen war, kann im vorliegenden Fall aber aus folgenden Gründen dahinstehen.
21
Auch nach den Darstellungen in den angefochtenen Erkenntnissen ist unstrittig, dass die revisionswerbenden Parteien mit ihren Anträgen eine Geburtsurkunde (wenn auch ohne Beglaubigung) vorgelegt haben und die Vorgabe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV aF somit erfüllt war. Eine Vorlage in beglaubigter Form hat(te) nach der insoweit eindeutigen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, NAG-DV nur auf Verlangen der Behörde zu erfolgen. Somit lag aber bei Antragseinbringung (und auch zum Zeitpunkt der Unterlagenanforderung durch die belangte Behörde vom 16. Februar 2021) kein Mangel gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG - im Sinn einer Nichterfüllung einer aus dem NAG bzw. der NAG-DV aF deutlich erkennbaren Anforderung - vor, der die belangte Behörde zu einer Mängelbehebung mit der angedrohten Konsequenz einer sonstigen Antragszurückweisung ermächtigt hätte vergleiche , - wenn auch zu einer nicht gänzlich vergleichbaren Rechtslage nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz - auch VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032, wo der Verwaltungsgerichtshof im Umstand, dass die in weiterer Folge abverlangte Geburtsurkunde mit der erforderlichen diplomatischen Beglaubigung nicht dem Verleihungsantrag angeschlossen gewesen war, mangels entsprechender Vorgaben im Staatsbürgerschaftsgesetz oder in der Staatsbürgerschaftsverordnung nicht als Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen hat). Das auf Paragraph 6, Absatz 4, NAG-DV gestützte Verlangen nach einer Urkunde in beglaubigter Form konnte daher vorliegend keinen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Das wird fallbezogen noch dadurch bestätigt, dass die Ausführungen in den bekämpften Bescheiden der belangten Behörde - insbesondere die dort erfolgten Bezugnahmen auf die Zweifel der Österreichischen Botschaft Dakar an der Echtheit der Geburtsurkunden und offenbar auch am Verwandtschaftsverhältnis der revisionswerbenden Parteien zu M C - darauf hindeuten, dass die von der belangten Behörde abverlangte Vorlage von Geburtsurkunden samt Beglaubigungen dem Nachweis der Eigenschaft als Familienangehörige (und damit der Erfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung) dienen sollte. Die unterbliebene Beibringung der verlangten Urkunde hätte daher zwar allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden können, nicht aber die - auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte - Zurückweisung nach sich ziehen dürfen. Die Zurückweisungen der Anträge der revisionswerbenden Parteien erweisen sich somit als inhaltlich rechtswidrig.
22
Ausgehend davon muss im vorliegenden Fall nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die von der belangten Behörde eingeräumte Frist (angesichts der Zustellung der Unterlagenanforderung an den Rechtsvertreter am 23. Februar 2021: von ca. zwei Wochen) als angemessen anzusehen gewesen wäre.
23
Die angefochtenen Erkenntnisse waren schon aus den oben dargestellten Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
24
Ein Ausspruch betreffend den Aufwandersatz hatte angesichts des Fehlens eines darauf gerichteten Antrags zu unterbleiben.

Wien, am 24. August 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Formgebrechen behebbare Beilagen Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel freie Beweiswürdigung Verbesserungsauftrag Bejahung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2022220010_20230824L00