Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0010

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/22/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0301 E 27. Juni 2022 RS 5

Stammrechtssatz

Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist vergleiche VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L01