Verwaltungsgerichtshof
24.08.2023
Ra 2022/22/0010
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/22/0047
Gemäß dem auf Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 gestützten Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, der NAGDV 2005 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022, war dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels bei Erstanträgen eine Geburtsurkunde (oder ein gleichzuhaltendes Dokument) anzuschließen. Demgegenüber ist nach der nunmehr - seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehenden - Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NAGDV 2005 nur "erforderlichenfalls" eine Geburtsurkunde anzuschließen; die Vorlage der Geburtsurkunde wird daher nunmehr gleich geregelt wie etwa die - auch schon bisher nur "erforderlichenfalls" vorgesehene - Vorlage eines Nachweises oder einer Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis.) Nach der (unverändert gebliebenen) Regelung des Paragraph 6, Absatz 4, NAGDV 2005 sind Urkunden und Nachweise auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. Die fehlende (in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005 geforderte) Vorlage eines gültigen Reisepasses begründet einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237). Wird der darauf gerichtete Mängelbehebungsauftrag nicht befolgt und kein Zusatzantrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 gestellt, darf die Behörde den Antrag zurückweisen (VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Davon abzugrenzen ist etwa das Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, (damals) Ziffer 7, (nunmehr Ziffer 6,) NAGDV 2005 (Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts), mit dem unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung (nämlich diejenige des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005) angesprochen wird. Werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts nicht angeschlossen, liegt daher kein "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L04