Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/06/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0079

Entscheidungsdatum

10.11.2022

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0087 E 17. Mai 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd Paragraph 233, ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, daß die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage (Hinweis E 24.3.1988, 87/09/0166), kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L05

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2022060079_20221110L01

Rechtssatz für Ra 2022/06/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0079

Entscheidungsdatum

10.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs2
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1623/77 E 18. Jänner 1979 VwSlg 9742 A/1979 RS 3

Stammrechtssatz

Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht wurde, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde 2. Instanz zuständig, die Behörde 1. Instanz daher funktionell unzuständig. Ein Trotzdem erlassender (2.) Bescheid der Behörde 1. Instanz in derselben Sache ist wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Greift die Berufungsinstanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde. (Hinweis auf Hellbling, komm. z. d. Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins 97; Antoniolli Allg Verwaltungsrecht 145; Walter - Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 29, 25, Hinweis auf VfGH 19.12.1972, VfSlg 6957).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L02

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2022060079_20221110L02

Rechtssatz für Ra 2022/06/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0079

Entscheidungsdatum

10.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7
AVG §63 Abs4
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden ist grundsätzlich zulässig, sie muss nur ausdrücklich erfolgen. Die entsprechende Erklärung, die Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, darf keinen Zweifel daran offenlassen. Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 10.12.1996, 96/04/0090).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L03

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2022060079_20221110L03

Rechtssatz für Ra 2022/06/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0079

Entscheidungsdatum

10.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0311 E 28. Jänner 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB - auszulegen (Hinweis E 10.11.1992, 90/05/0033, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L04

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2022060079_20221110L04

Entscheidungstext Ra 2022/06/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0079

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. März 2022, 405-3/905/1/15-2022, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Hollersbach im Pinzgau; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Revisionswerber der Auftrag erteilt worden war, das Objekt (Neubau Wohnhaus mit Unterstellplatz) auf einem näher bezeichneten Grundstück zu beseitigen, abgewiesen und die Frist für die Beseitigung mit zehn Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Salzburg festgelegt.
2
Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen mit näher aufgelisteten wirtschaftlichen Nachteilen für den Fall des Abbruchs.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Nach der hg. Judikatur sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre vergleiche , etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2020/05/0024, mwN).
5
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern ist - wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche , etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/03/0103, mwN).
6
Innerhalb der eingeräumten Frist traf keine Stellungnahme der belangten Behörde zu diesem Antrag beim Verwaltungsgerichtshof ein.
7
Dass eine mit dem hier gegenständlichen Wohnhaus mit Unterstellplatz verbundene konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen ist, kann aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden.
8
Die vom Revisionswerber geltend gemachten Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand, wobei im Übrigen auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass trotz dieser Interessen des Revisionswerbers dennoch im öffentlichen Interesse ein sofortiger Vollzug des Beseitigungsauftrages erforderlich wäre.
9
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 20. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L00

Im RIS seit

31.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2022060079_20220720L00

Entscheidungstext Ra 2022/06/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0079

Entscheidungsdatum

10.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6
ABGB §7
ABGB §861
AVG §13 Abs7
AVG §56
AVG §6 Abs2
AVG §63 Abs4
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1 implizit
VwRallg
ZPO §233
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des F M in J, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. März 2022, 405-3/905/1/15-2022, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Hollersbach im Pinzgau; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Gemeinde Hollersbach im Pinzgau hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2017 wurde dem Revisionswerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Auflagen erteilt.
2
Mit Bescheid vom 30. Juli 2018 erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber zu dem gegenständlichen Bauvorhaben den baupolizeilichen Auftrag, die von der bewilligten Einreichplanung nicht nur geringfügige Abweichung der Ausführung im Bereich der süd- und ostseitigen Hausfassade (Gebäude rage über die festgelegte Baufluchtlinie) sowie die Überdachung des PKW-Abstellplatzes (Gebäude rage über die festgelegte Baufluchtlinie) zu beseitigen. Die Beseitigung der Bauführung sei auszusprechen, weil auf der Ost- und Südseite eine Überbauung der Baufluchtlinie erfolgt sei. Die Überdachung des Abstellplatzes und der Mauer sei trotz Ansuchen um nachträgliche Bewilligung zu beseitigen, weil im Auflagenpunkt der Wildbach- und Lawinenverbauung eine Überbauung des Parkstreifens ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.
3
Dagegen erhob der Revisionswerber am 8. August 2018 Berufung.
4
Am 16. September 2019 schrieb die Rechtsvertretung des Revisionswerbers an die belangte Behörde:

„... Nach Rücksprache mit meinem Mandanten darf ich festhalten, dass mein Mandant entsprechend den getroffenen Vereinbarungen die Leistungen zeitgerecht bis zum 30. September 2019 fertigstellen wird. Ich darf sie bitten, mir diese Fertigstellung dann noch einmal kurz (Email genügt) zu bestätigen.

Mit dieser Bestätigung ist die von mir erhobene Berufung gegen den Beseitigungsauftrag damit de facto erledigt und verzichtet mein Mandant auf eine schriftliche Ausfertigung der Berufungserledigung. In der Sache wurde ja dann eine andere Lösung getroffen und die Gemeinde wird vom seinerzeitigen Beseitigungsauftrag nicht Gebrauch machen, was Sie mir bitte auch kurz in dem noch zu übermittelnden Email bestätigen. Bitte zugleich bestätigen, dass die Baufluchtlinie im Sinne der getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der östlichen Hausmauer zugunsten meines Mandanten abgeändert ist und die ursprünglich verhängte Baueinstellung damit gegenstandslos ist...“

5
Nach der Aktenlage wurde keine Bestätigung einer Fertigstellungsanzeige an die Rechtsvertretung des Revisionswerbers übermittelt.
6
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2021 stellte diese in Spruchpunkt römisch eins. fest, dass der Revisionswerber dem baupolizeilichen Auftrag vom 5. Mai 2021 zur Beseitigung der baulichen Mängel nicht nachgekommen sei. In dem - für das gegenständliche Revisionsverfahren relevanten - Spruchpunkt römisch zwei. erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber den baupolizeilichen Auftrag, das Objekt (Neubau Wohnhaus mit Unterstellplatz) auf näher bezeichnetem Grundstück zu beseitigen und legte dabei als endgültige Frist für den gesamten Rückbau den 31. August 2022 fest.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gab dieses der Beschwerde des Revisionswerbers teilweise Folge und behob Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2021. Die gegen Spruchpunkt römisch zwei. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies es mit der Maßgabe, dass die Frist zur Beseitigung des Baus mit zehn Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses festgelegt werde, als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
8
Begründend führte es - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, im bewilligten Einreichplan des Revisionswerbers sei das Grundstück von seinem Planer falsch, nämlich um ca. 1,4 Meter breiter, dargestellt, als es laut der digitalen Katastralmappe tatsächlich sei. Die Front des tatsächlich errichteten Wohngebäudes weise zur östlichen Grundgrenze nur einen Abstand von maximal 3,24 Meter auf und überschreite damit die mit 4,5 Meter Abstand zur östlichen Grundgrenze festgelegte Baufluchtlinie beträchtlich. Das gesamte Wohngebäude sei mit 1,4 Meter näher an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet, als im Bescheid vom 12. Jänner 2017 laut Einreichplan baubehördlich bewilligt. Die baupolizeiliche Anordnung sei in einer solchen Fallkonstellation nicht zu beanstanden. Die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 30. Juli 2018 sei am 16. September 2019 zurückgezogen worden. Darüber hinaus könne der Bescheid vom 30. Juli 2018 mangels Bestimmtheit der durchzuführenden Maßnahmen keine Rechtskraftwirkung entfalten.
9
Gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10
Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter anderem zusammengefasst vorgebracht, mit dem Schreiben der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers vom 16. September 2019 sei die Berufung gegen den Beseitigungsauftrag vom 30. Juli 2018 lediglich bedingt zurückgezogen worden, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig sei. Daher behänge das Berufungsverfahren noch und bestehe insofern „Streitanhängigkeit“, welche die Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Sache durch die erstinstanzliche Behörde ausschließe.
13
Bereits aus diesem Grund erweist sich die Revision als zulässig.
14
Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd Paragraph 233, ZPO ist dem AVG zwar als solches fremd, jedoch darf die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden; diese aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage, kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe vergleiche , VwGH 21.10.2009, 2009/06/0165, mwN). Wird gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde 2. Instanz zuständig, die Behörde 1. Instanz ist daher funktionell unzuständig. Ein trotzdem erlassener zweiter Bescheid der Behörde 1. Instanz in derselben Sache ist wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Greift die Berufungsinstanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies (inhaltliche) Rechtswidrigkeit ihres Erkenntnisses, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde vergleiche , VwGH 24.3.1988, 87/09/0166, mwN).
15
Das Verwaltungsgericht argumentierte in seinem Erkenntnis, die Berufung gegen den Bescheid vom 30. Juli 2018 sei mit Schreiben vom 16. September 2019 zurückgezogen worden, sodass kein Berufungsverfahren anhängig sei. Darüber hinaus sei dieser Bescheid nicht eindeutig bestimmt, sodass keine entschiedene Sache vorliege (mit Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0161), weil durch die Formulierung des Spruches unklar sei, ob damit ein Gesamtabbruch oder nur ein Teilabbruch der die Baufluchtlinie überragenden Teile angeordnet werde, wobei Letzteres nicht zulässig wäre, zumal aufgrund der bautechnischen Einheit des Gebäudes dieses zur Gänze konsenslos sei.
16
Soweit das Verwaltungsgericht annahm, der Revisionswerber habe die Berufung zurückgezogen, ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden grundsätzlich zulässig ist, sie muss nur ausdrücklich erfolgen. Die entsprechende Erklärung, die Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, darf keinen Zweifel daran offenlassen. Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche , VwGH 10.12.1996, 96/04/0090). Bedingte Prozesshandlungen sind nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind; im Übrigen ist eine unter Bedingungen vorgenommene Prozesshandlung jedoch unwirksam vergleiche , VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, mwN).
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Legt man diesen Maßstab an die dem Revisionswerber zurechnende Erklärung seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2019 an, so kann diese zumindest nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dahin gedeutet werden, der Revisionswerber ziehe die von ihm erhobene Berufung zurück. Zunächst kann diese Erklärung in ihrem Zusammenhang auch dahin verstanden werden, der Revisionswerber verzichte lediglich auf eine schriftliche Ausfertigung der Berufungserledigung. Zudem ist der Erklärung die Bedingung immanent, dass der der Berufung zugrundeliegende Beseitigungsauftrag „de facto erledigt“ ist und die Gemeinde „davon nicht Gebrauch machen wird“. Für diesen Umstand wird mehrfach eine „Bestätigung der Gemeinde“ gefordert. Weiters wird eine „Bestätigung über die Abänderung der Baufluchtlinie“ gefordert. Ein Erklärungswert im Sinne eines unbedingten Verzichts auf die gegen den Beseitigungsbescheid vom 30. Juli 2018 erhobene Berufung, selbst bei aufrecht bleibendem Beseitigungsauftrag, kann der so verstandenen Erklärung nicht beigemessen werden. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Unrecht von der Zurückziehung der Berufung ausgegangen. Mangels wirksamer Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufung ist zu diesem Bescheid ein Berufungsverfahren anhängig.
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Zur Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 30. Juli 2018 sei nicht eindeutig bestimmt, sodass insoweit keine entschiedene Sache vorliege, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2011, Ra 2020/06/0161, ein anderer Sachverhalt zugrunde lag und dieses somit zur Begründung der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht herangezogen werden kann. Im zitierten Erkenntnis erachtete sich das Verwaltungsgericht an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden, wonach sich der Gegenstand des Bauauftrages nicht allein aus dem Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides bestimmen lasse, weshalb - mangels Auffindbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides - nicht davon ausgegangen werden könne, dass das betreffende Wohnhaus vom Bauauftrag erfasst sei und insoweit keine entschiedene Sache vorliege.
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Das Verwaltungsgericht hätte im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung des Beseitigungsauftrages vom 15. Oktober 2021 vergleiche , neuerlich VwGH 21.10.2009, 2009/06/0165, 24.3.1988, 87/09/0166, jeweils mwN) den Beseitigungsauftrag vom 30. Juli 2018 dahingehend einer Würdigung unterziehen müssen, ob dieser dieselbe „Sache“ wie der Beseitigungsauftrag vom 15. Oktober 2021 zum Gegenstand hatte.
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jeder Bescheid objektiv seinem Wortlaut nach auszulegen ist vergleiche , VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0053, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines allenfalls unklaren Spruches heranzuziehen vergleiche , etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118, mwN).
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Da das Verwaltungsgericht rechtsirrig die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Beseitigungsauftrages vom 25. Oktober 2021 keiner Prüfung unter Heranziehung der oben dargelegten Grundsätze unterzog, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war nicht mehr einzugehen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. November 2022

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L01

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Dokumentnummer

JWT_2022060079_20221110L00