Verwaltungsgerichtshof
10.11.2022
Ra 2022/06/0079
GRS wie 89/06/0087 E 17. Mai 1991 RS 3
Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd Paragraph 233, ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, daß die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage (Hinweis E 24.3.1988, 87/09/0166), kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L05