Verwaltungsgerichtshof
10.11.2022
Ra 2022/06/0079
Die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden ist grundsätzlich zulässig, sie muss nur ausdrücklich erfolgen. Die entsprechende Erklärung, die Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, darf keinen Zweifel daran offenlassen. Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 10.12.1996, 96/04/0090).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L03