Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0079

Rechtssatz

Die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden ist grundsätzlich zulässig, sie muss nur ausdrücklich erfolgen. Die entsprechende Erklärung, die Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, darf keinen Zweifel daran offenlassen. Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 10.12.1996, 96/04/0090).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L03