Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0053

Entscheidungsdatum

04.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0145 E 14. September 2016 VwSlg 19457 A/2016 RS 6

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0067, und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050053_20251104L01

Rechtssatz für Ra 2022/05/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0053

Entscheidungsdatum

04.11.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0045 E 18. Februar 2015 RS 3 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Äußerungen eines Amtssachverständigen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 gerecht zu werden (Hinweis E vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L02

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050053_20251104L02

Rechtssatz für Ra 2022/05/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0053

Entscheidungsdatum

04.11.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0012 E 23. Februar 2017 RS 1 (hier: ohne Bezugnahme auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)

Stammrechtssatz

Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, aufrecht erhaltenen hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche B 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050053_20251104L03

Rechtssatz für Ra 2022/05/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0053

Entscheidungsdatum

04.11.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0012 E 23. Februar 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Wird das VwG den sich aus Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014 ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der VwG nicht gerecht vergleiche E 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068), so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L04

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050053_20251104L04

Entscheidungstext Ra 2022/05/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0053

Entscheidungsdatum

04.11.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. November 2021, VGW-011/030/2044/2020-10, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (mitbeteiligte Partei: Dr. A D, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Amtsrevisionswerbers vom 10. Jänner 2020 wurde über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 9, der Bauordnung für Wien - BO für Wien eine Geldstrafe in der Höhe von € 810,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt, weil er es als Alleineigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in 1170 Wien, für welche laut gültigem Flächenwidmungsplan die Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ bestehe, in der Zeit von 8. August 2018 bis 4. März 2019 entgegen seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 54, Absatz 9, der BO für Wien unterlassen habe, die vor der Liegenschaft entlang der näher bezeichneten Front errichtete Gehsteigauf- und -überfahrt, insbesondere die Randsteinauffahrtsrampe aus Beton, zu beseitigen, „da keine bescheidmäßige Bekanntgabe der Ausführung des Unterbaus im Bereich dieser Gehsteigauf- oder -überfahrt vorlag, obwohl gemäß Paragraph 54, Absatz 9, der Bauordnung für Wien vor der Herstellung von Auffahrten von der Fahrbahn auf den Gehsteig sowie von Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft bzw. zur Ausfahrt aus einer Liegenschaft die Baubehörde aufgrund eines Ansuchens die Ausführung des Unterbaus im Bereich dieser Gehsteigauf- oder -überfahrt mit Bescheid bekannt zu geben ist“. Der Mitbeteiligte wurde weiters gemäß Paragraph 64, VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 81,-- verpflichtet.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein (römisch eins.). Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht auferlegt (römisch zwei.); eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt (römisch drei.).
3
Den Verfahrensgang stellte das Verwaltungsgericht in diesem Erkenntnis allein durch wörtliche Wiedergabe des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses und der Beschwerde dar. Zum Sachverhalt heißt es lediglich (Fehler im Original):

„Am 4.10.2019 fand eine Ortsverhandlung über die verfahrensgegenständliche Konsenswidrigkeit statt. Der Beschwerdeführer hat am 29.01.2020 die errichtete Gehsteigauf- und - Überfahrt, und die Randsteinauffahrtsrampe aus Beton beseitigen lassen. Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Verwaltungsgericht Wien aufgrund folgender Überlegungen Der einvernommene Mitarbeiter der Baubehörde wusste zu berichten, dass die inkriminierte Abweichung vom gültigen Konsens am 29.01.2020 beseitigt worden ist.“

4
Unter der Überschrift „In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen wie folgt:“ wird weiters Paragraph 54, Absatz 9, BO auszugsweise wiedergegeben und sodann - ausschließlich - ausgeführt (Fehler im Original):

„Obigen Sachverhaltsfeststellungen zu Folge wurde der inkriminierte Abweichung am 29.01.2020 beseitigt und die Errichtung der inkriminierten Abweichung hat der Beschwerdeführer nicht durchgeführt, weshalb die verbleibende Tatzeit vom Beschwerdeführer nicht zu verantworten und das Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war.“

5
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis „wegen Rechtswidrigkeit“ aufzuheben. Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Pflicht, in der Sache selbst zu entscheiden, abgewichen, indem es den zu ahndenden Lebenssachverhalt der Unterlassung der Beseitigung einer bewilligungslos bestehenden Gehsteigauf- und -überfahrt rechtsirrtümlich als konsenslose Errichtung eines Bauwerkes qualifiziert habe, welche jedoch nicht vom Mitbeteiligten zu verantworten gewesen sei, und daher das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben habe. Weiters sei das Verwaltungsgericht auch von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Sache selbst abgewichen, weil es zu beurteilen gehabt hätte, ob das subjektive und objektive Tatbild während des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes erfüllt gewesen sei, aber nicht über Umstände abzusprechen gehabt habe, die vor oder nach dem Tatzeitraum verwirklicht worden seien. Indem die nachträgliche Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Gehsteigauf- und -überfahrt, welche lediglich bemessungstechnisch zu berücksichtigen gewesen wäre, als tatbildeliminierend gewertet worden sei, sei nicht in der Sache selbst entscheiden worden, da die nachträgliche Entfernung des beanstandeten Zustandes circa 10 Monate nach Beendigung des im Verfahren relevanten Tatzeitraumes keine der zu prüfenden Strafbarkeitsvoraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 9, BO für Wien für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum betroffen habe.
6
Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück-, bzw. die Abweisung der Amtsrevision sowie Kostenersatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die Amtsrevision ist zulässig und auch berechtigt.
8
Zunächst ist zur - mangelhaften - Begründung des angefochtenen Erkenntnisses Folgendes zu sagen:
9
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits wiederholt betont hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht im Sinn des Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche , für viele etwa VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0112, Rn. 8, mwN).
10
Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , etwa VwGH 24.6.2025, Ra 2023/05/0261, Rn. 7, mwN).
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Darstellung des Verwaltungsgeschehens die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen vermag. Das Unterlassen jeglicher argumentativer Auseinandersetzung mit einem Beschwerdevorbringen führt jedenfalls zu einem Begründungsmangel einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vergleiche , nochmals VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0112, Rn. 10, sowie 24.6.2025, Ra 2023/05/0261, Rn. 8, jeweils mwN).
12
Ein Begründungsmangel führt nach der hg. Rechtsprechung dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , wiederum VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0112, Rn. 11, sowie 24.6.2025, Ra 2023/05/0261, Rn. 8, jeweils mwN).
13
Das angefochtene Erkenntnis genügt schon den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht. Es erschöpft sich - wie bereits oben ausgeführt - in der Darstellung des Verfahrensganges allein durch die wörtliche Wiedergabe des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses und der Beschwerde, gefolgt von der rechtlichen Beurteilung, aufgrund der Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Gehsteigauf- und -überfahrt durch den Revisionswerber am 29. Jänner 2020 sei das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben. Aufgrund welcher rechtlicher Überlegungen das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, die - unstrittig nach Ende des Tatzeitraumes durchgeführte - Beseitigung des in Rede stehenden Bauwerkes durch den Revisionswerber habe zu einer Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens zu führen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und mangels ordnungsgemäßer Begründung des Erkenntnisses nicht überprüfbar.
14
Das Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet und gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15
Im Übrigen ist die Amtsrevision mit ihrem Vorbringen in der Revisionsbegründung im Recht, dass fallbezogen der Verfahrensgegenstand, über den das Verwaltungsgericht aufgrund der Tatanlastung im Straferkenntnis vom 10. Jänner 2020 im angefochtenen Erkenntnis abzusprechen gehabt hätte, die Nichtbeseitigung der Gehsteigauf- und -überfahrt durch den Mitbeteiligten in dem vom Straferkenntnis angelasteten Zeitraum 8. August 2018 bis 4. März 2019 gewesen wäre.

Wien, am 4. November 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2022050053_20251104L00