Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0012 E 23. Februar 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Wird das VwG den sich aus Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014 ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der VwG nicht gerecht vergleiche E 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068), so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L04