Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0012 E 23. Februar 2017 RS 1 (hier: ohne Bezugnahme auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)

Stammrechtssatz

Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, aufrecht erhaltenen hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche B 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L03