Verwaltungsgerichtshof
04.11.2025
Ra 2022/05/0053
GRS wie Ra 2014/07/0012 E 23. Februar 2017 RS 1 (hier: ohne Bezugnahme auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)
Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, aufrecht erhaltenen hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche B 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L03