Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

ProstG Wr 2011 §17 Abs2 litc

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 stellt eine Blankettstrafnorm dar, womit der gesetzestechnische Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung bezeichnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L01

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030103_20230308L01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art18 Abs1
MRK Art7
ProstG Wr 2011 §17 Abs2 litc
VStG §1 Abs1
VStG §44a Z2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/06/0189 E 13. Oktober 2010 RS 6

Stammrechtssatz

Zwar sind auch Blankettstrafnormen zulässig; in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Slg. Nr. 12.947 mwN; vergleiche ferner das E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, Slg. Nr. 17.349; siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066, vom 23. Mai 2002, Zl. 99/03/0144, und vom 16. Dezember 2004, Zl. 2002/07/0140, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L02

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030103_20230308L02

Rechtssatz für Ra 2022/03/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

ProstG Wr 2011 §17 Abs2 litc
ProstG Wr 2011 §6 Abs1 litd
ProstG Wr 2011 §6 Abs3
Prostituierten-SchutzV Wr 2011
SicherheitsvorkehrungenV Wr 2013

Rechtssatz

Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, Wr ProstG 2011 enthält die gesetzliche Grundlage für zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände, und zwar zum einen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend Prostitutionslokale - auf dieser Grundlage wurde die Wr SicherheitsvorkehrungenV 2013 erlassen - und zum anderen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend den Schutz der Prostituierten - auf dieser Grundlage wurde die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 erlassen. Vor diesem Hintergrund ist die Blankettstrafnorm des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 zu verstehen. Sie verweist für die Umschreibung des Tatbildes auf die "Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume". Darunter kann angesichts des zweigeteilten Regelungsgehaltes der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, Wr ProstG 2011 und der beiden auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen schon nach dem Wortlaut von Strafdrohung und Verordnungstiteln nicht die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 gemeint sein. Vielmehr bezog sich die Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 auf die bis 19. Juli 2013 in Kraft stehende Wr SicherheitsvorkehrungenV 1984 und erfasst seither die Wr SicherheitsvorkehrungenV 2013, welche die Vorgängerregelung ablöste. Übertretungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 sind demnach nicht von der Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wr ProstG 2011 erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L03

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030103_20230308L03

Rechtssatz für Ra 2022/03/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

ProstG Wr 2011 §6 Abs1 litd
ProstG Wr 2011 §6 Abs3
Prostituierten-SchutzV Wr 2011

Rechtssatz

Zu den Vorgaben des Paragraph 6, Wr ProstG 2011 zählen gemäß Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, leg. cit. die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten, wie sie in der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 geregelt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L05

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030103_20230308L04

Rechtssatz für Ra 2022/03/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0019 E 25. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das VwG durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L04

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030103_20230308L05

Rechtssatz für Ra 2022/03/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0024 E 25. März 2009 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfs durch die Erstbehörde führt nicht dazu, dass eine Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 107 ff zu Paragraph 32, VStG zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L06

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030103_20230308L06

Rechtssatz für Ra 2022/03/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, an einem näher bestimmten Ort zu einer näher bestimmten Zeit als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 ein Prostitutionslokal vorschriftswidrig - nämlich unter näher dargestellten Verstößen gegen konkrete Bestimmungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - betrieben zu haben. Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Sachverhaltselemente, welche einer Bestrafung nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wr ProstG 2011 zu Grunde liegen, weil der Beschuldigte als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 - im vorliegenden Fall als Betreiber des Prostitutionslokales - die Einstellung der Prostitutionsausübung unterlassen hat, obwohl die Prostitution in einem vorschriftswidrigen Gebäude - nämlich unter den genannten Verstößen gegen die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L07

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030103_20230308L07

Entscheidungstext Ra 2022/03/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art18 Abs1
MRK Art7
ProstG Wr 2011 §17 Abs1 litb
ProstG Wr 2011 §17 Abs2 litc
ProstG Wr 2011 §2 Abs6
ProstG Wr 2011 §6 Abs1 litd
ProstG Wr 2011 §6 Abs3
Prostituierten-SchutzV Wr 2011
SicherheitsvorkehrungenV Wr 2013
VStG §1 Abs1
VStG §31
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Februar 2022, Zl. VGW-001/016/300/2022-2, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 (mitbeteiligte Partei: S N in W, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin vom 22. November 2021 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe am 29. September 2021 an einer näher bestimmten Adresse in W als Verantwortlicher ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der „Verordnung über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 2021/46)“ (gemeint wohl: Nr. 45 aus 2011, in der Fassung Nr. 16 aus 2021,) betrieben, indem das Lokal sowie die darin befindlichen sanitären Anlagen in einem nicht einwandfreien Zustand vorgefunden worden seien. Gemäß Paragraph 3, der Verordnung müsse in Lokalen bis 50 m2 mindestens eine benutzbare Dusche mit Warmwasser verfügbar sein. Gemäß Paragraph 4, der Verordnung müsse das Prostitutionslokal sauber und instandgehalten sein; die Sanitärbereiche müssten frei von Schimmelbildung sein. Im gesamten Lokal seien Beschädigungen und Verschmutzungen im großen Ausmaß an Böden, Wänden, Einrichtungsgegenständen sowie Sanitäranlagen festgestellt worden. In den Duschen sei es bereits zu Schimmelbildungen gekommen. In einigen Verrichtungszimmern sei die Beleuchtung nicht funktionstüchtig gewesen. Dadurch habe der Mitbeteiligte gegen „§ 6 Wiener Prostitutionsgesetz 2011, Betreiben eines Prostitutionslokals unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen“ verstoßen, weswegen über ihn gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 - WPG 2011, Landesgesetzblatt , Nr. 24, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben werde.
2
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, unter der Annahme, dass die Strafbestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 auf den Inhalt einer Verordnung auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, WPG 2011 verweise, liege eine Verweisung auf einen Rechtsakt einer anderen Normsetzungsautorität vor. Dies sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann verfassungswidrig, wenn es sich um eine dynamische Verweisung handle (Hinweis auf VfSlg. 12.947 aus 1991,). Eine Verweisung auf die im Spruch des Straferkenntnisses wohl zitierte „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 16/2021“, und deren Paragraph 4, betreffend Hygienevorkehrungen scheide „allein auf Grund verfassungsrechtlicher Kautelen“ aus. Im Übrigen befänden sich in dieser Verordnung keine Vorgaben zur Beleuchtung eines Prostitutionslokals.
4
Verfassungsrechtlich zulässig sei hingegen eine statische Verweisung, wenn in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt und die verwiesene Norm in einem den österreichischen Gesetzblättern vergleichbaren Publikationsorgan kundgemacht und auf die Fundstelle verwiesen werde (Hinweis auf VfSlg. 20.171 aus 2017,).
5
Vor diesem Hintergrund sei das Verweisungsobjekt in Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 weder hinreichend bestimmt (weil es eine „Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume“ nicht gebe) noch werde auf dessen Fundstelle (etwa durch Angabe der entsprechenden Nummer des Amtsblattes der Stadt Wien) hingewiesen. Diese Umstände müssten umso gravierender wirken, als es sich hier um einen Straftatbestand handle.
6
Überdies sei das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 am 22. September 2011 kundgemacht worden und gemäß seinem Paragraph 20, Absatz eins, am 1. November 2011 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt sei noch keine auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, WPG 2011 erlassene Verordnung in Kraft gestanden, auf welche (verfassungskonform) hätte statisch verwiesen werden können, zumal die „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 45/2011“, erst am 10. November 2011 kundgemacht worden sei. Auch enthalte diese Verordnung keine Vorschriften, unter welche sich der Tatvorwurf des konkreten Falles „(i.e. Beschädigungen, Verschmutzungen und mangelnde Beleuchtung)“ subsumieren ließe.
7
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wiener Prostitutionsgesetz 2011 sei - soweit ersichtlich - einzig die „Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile erlassen werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 37/1984“, welche am 1. Oktober 1984 in Kraft und am 18. Juli 2013 außer Kraft getreten sei, in Geltung gestanden. Diese Verordnung sei jedoch nicht auf Grund des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, sondern des Wiener Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1984,, erlassen worden. Überdies habe diese Verordnung keine Vorschriften zur Hintanhaltung von Beschädigungen bzw. Verschmutzungen von Prostitutionslokalen enthalten; die Vorgaben dieser Verordnung betreffend Beleuchtung beschränkten sich auf Verbindungswege, nicht hingegen auf „Verrichtungszimmer“.
8
Im Ergebnis sei demnach auf Grund von verfassungsrechtlichen Überlegungen keine Verordnung ersichtlich, auf welche in Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 verfassungskonform verwiesen werde und welche Bestimmungen enthalte, nach denen die im konkreten Fall angelasteten Missstände zu ahnden wären. Die Bestrafung des Mitbeteiligten sei daher zu Unrecht erfolgt.
9
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt, in welchem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.
10
Der Verwaltungsgerichtshof gab der belangten Behörde, der Wiener Landesregierung und dem Mitbeteiligten iSd. Paragraph 41, Satz 2 VwGG die Möglichkeit, sich zur Strafbarkeit der dem Mitbeteiligten angelasteten Taten nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, WPG 2011 zu äußern, wozu die belangte Behörde und die Wiener Landesregierung Stellungnahmen erstatteten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

11
2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 enthalte eine Blankettstrafnorm, was verfassungsrechtlich zulässig sei, und knüpfe tatbestandlich an die Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 45 aus 2011, an, welche auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz 3, WPG 2011 erlassen worden sei.
12
Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen Frage fehlt, welches die verletzten Verwaltungsvorschriften sind, die durch Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
13
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 - WPG 2011, LGBl. Nr. 24 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, lauten (auszugsweise):

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, ...

(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Absatz 2, setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.

...

Prostitutionslokale

Paragraph 6, (1) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen zur Ausübung der Prostitution als Prostitutionslokale (Paragraph 2, Absatz 5,) nur verwendet werden, wenn

...

d)
sie über ausreichende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen von Bränden vorbeugen und dem Schutz der Prostituierten dienen;

...

(3) Die näheren Vorschriften über die in Absatz eins, Litera d,) und e) vorgesehenen Einrichtungen und Vorkehrungen sind von der Behörde durch Verordnung zu erlassen.

...

Ausübung von Prostitution

Paragraph 9, ...

(5) Die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude ist nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des Paragraph 6, entspricht.

...

Einstellung der Prostitutionsausübung

Paragraph 12, (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (Paragraph 2, Absatz 6,) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des Paragraph 4 und des Paragraph 9, Absatz 5, zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des Paragraph 11, Absatz 2, eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß Paragraph 13, erfolgte.

(2) Die Verpflichtung des Absatz eins, beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.

...

Strafbestimmungen

Paragraph 17, (1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß Paragraph 2, Absatz 6,, unterlässt,

...

b)
für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zu sorgen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ein Prostitutionslokal

...

c)
unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume;

...

betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

...

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 20, (1) Dieses Gesetz tritt mit dem übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien (Wiener Prostitutionsgesetz) vom 7. Dezember 1983, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010,, außer Kraft.

...“

14
Das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 wurde im Landesgesetzblatt , Nr. 24 am 22. September 2011 kundgemacht und trat gemäß seinem Paragraph 20, Absatz eins, mit 1. November 2011 in Kraft.
15
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 45 aus 2011, (im Folgenden: Prostituierten-Schutzverordnung), ihre Paragraphen 4, und 8 in der Fassung der Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 16 aus 2021,, lautet (auszugsweise):

„Aufgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,) und Absatz 3, sowie Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,) des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 - WPG 2011, LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2011,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins, Diese Verordnung regelt Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, die Gebäude und Gebäudeteile, die zur Ausübung der Prostitution verwendet werden, zum Schutz der Prostituierten aufweisen müssen.

...

Waschgelegenheiten und Duschen

Paragraph 3, (1) In der Nähe der Toilette muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.

(2) Darüber hinaus muss in unmittelbarer Nähe der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räume mindestens eine Dusche vorhanden sein.

(3) Waschgelegenheiten und Duschen müssen mit fließendem, warmem Wasser ausgestattet sein.

(4) Sofern die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räume eine Nutzfläche von insgesamt mehr als 50 m2 aufweisen, muss je weitere begonnene 50 m2 eine weitere Duschmöglichkeit vorhanden sein, die in ihrer Ausführung jeweils Absatz eins, bis 3 entsprechen muss.

Hygienevorkehrungen

Paragraph 4, (1) Prostitutionslokale müssen sauber und instandgehalten werden.

(2) Prostitutionslokale müssen so gestaltet sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.

(3) Die Fußböden in Prostitutionslokalen sind stets in einem gereinigten Zustand zu halten. Böden, Wände, Tische und Ablageflächen im unmittelbaren Nahebereich der Ausübung der Prostitution sind in einwandfreiem Zustand zu halten, müssen leicht zu reinigen sein und sind stets unter Verwendung eines geeigneten Flächendesinfektionsmittels durch Wischdesinfektion zu desinfizieren.

(4) Die Sanitärbereiche müssen sich in sauberem Zustand und frei von Schimmelbefall befinden.

(5) Die baulich einen Teil des Prostitutionslokals bildenden Arbeitsgeräte sowie Einrichtungsgegenstände zur Ausübung der Prostitution müssen leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren sein.

(6) Die Liege- und Sitzflächen in den zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räumen und die Flächen, die mit der Haut in Kontakt kommen, müssen nach jeder Benützung für sexuelle Dienstleistungen gereinigt und desinfiziert werden. Die hierfür erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind stets im Prostitutionslokal bereit zu halten.

(7) In den zur Ausübung der Prostitution verwendeten Räumen sind verschließbare Müllbehälter in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen, die nach Befüllung zu entleeren sind.

...

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

...

(3) Die Verordnung ABl. für Wien Nr. 16 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

...“

16
Die Prostituierten-Schutzverordnung wurde im Abl. der Stadt Wien Nr. 45 vom 10. November 2021 kundgemacht und trat gemäß ihrem Paragraph 7, Absatz eins, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) mit 11. November 2011 in Kraft. Ihr Paragraph 4, wurde im Abl. der Stadt Wien Nr. 16 vom 22. April 2021 kundgemacht und trat gemäß Paragraph 8, Absatz 3, mit 23. April 2021 in Kraft.
17
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen in Prostitutionslokalen erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 29 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 32 aus 2021, (im Folgenden: Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 2013), lautet (auszugsweise):

„Aufgrund des Paragraph 6, Absatz 3, des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 - WPG 2011, LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2011,, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt bauliche Sicherheitsvorkehrungen, die Prostitutionslokale (Paragraph 2, Absatz 5, WPG 2011) aufweisen müssen.

...

Artikel römisch zwei

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude bzw. Gebäudeteile erlassen werden, Amtsblatt für Wien Nr. 37 aus 1984,, außer Kraft.

...“

18
Die Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 2013 wurde im Abl. der Stadt Wien Nr. 29 vom 18. Juli 2013 kundgemacht und trat gemäß ihrem Artikel römisch zwei, Absatz eins, mit 19. Juli 2013 in Kraft.
19
3.2. Paragraph 5, des Wiener Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1984,, welches mit Inkrafttreten des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 außer Kraft getreten ist (Paragraph 20, Absatz eins, WPG 2011), lautete (auszugsweise):

„Beschränkung der Prostitution

Paragraph 5, ...

(5) Die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude bzw. Gebäudeteile müssen Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen. Die näheren Vorschriften über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere über die Bezeichnung der notwendigen Verbindungswege (Fluchtwege), der Notbeleuchtung und der Brandschutzeinrichtungen, werden von der Behörde durch Verordnung erlassen. ...

...“

20
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 5. September 1984, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude bzw. Gebäudeteile erlassen werden, Abl. der Stadt Wien Nr. 37 aus 1984, (im Folgenden: Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 1984), lautete (auszugsweise):

„Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 5, des Wiener Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1984,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins, Diese Verordnung regelt Sicherheitsvorkehrungen, die Gebäude und Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume) aufweisen müssen, die zur Ausübung der Prostitution verwendet werden.

...“

21
4. Die Revision ist im Ergebnis auch begründet:
22
4.1. Das Verwaltungsgericht hob die von der belangten Behörde und nunmehrigen Revisionswerberin verhängte Strafe schon deswegen auf, weil es keine Verordnung gäbe, auf welche die Strafnorm des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise verweisen könne. Eine Verweisung auf den Inhalt einer auf Grund von Paragraph 6, Absatz 3, WPG 2011 erlassenen Verordnung stelle eine dynamische Verweisung auf den Rechtsakt einer anderen Normsetzungsautorität dar. Eine statische Verweisung liege nicht vor, weil das Verweisungsobjekt nicht hinreichend bestimmt sei.
23
Dem hält die Revision entgegen, Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 enthalte keine verfassungsrechtlich unzulässige Verweisung, sondern eine verfassungsrechtlich zulässige Blankettstrafnorm, welche an die Tatbilder der Verordnung Abl. der Stadt Wien Nr. 45 aus 2011, anknüpfe.
24
4.2.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011 ein Prostitutionslokal unter Nichteinhaltung der „Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume“ betreibt.
25
Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 stellt eine Blankettstrafnorm dar, womit der gesetzestechnische Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung bezeichnet wird.
26
Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens vergleiche , hiezu VfSlg 13.785 aus 1994,). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des Paragraph eins, Absatz eins, VStG und des Artikel 7, EMRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH 23.5.2002, 99/03/0144, mwH).
27
Blankettstrafnormen sind zulässig; auch in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein vergleiche , etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0185, mwN).
28
4.2.2. Die Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 umschreibt das Tatbild nicht etwa als Verstoß gegen eine „auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, erlassene Verordnung“ oä., sondern mit einer (scheinbar) ihrem Titel nach spezifizierten Verordnung. Eine Verordnung mit (genau) diesem Titel besteht und - soweit ersichtlich - bestand auch in der Vergangenheit im Wiener Landesrecht nicht.
29
4.2.3. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung, der Kundmachung und des Inkrafttretens des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 stand allerdings die Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 1984 in Kraft, welche erst mit Inkrafttreten der Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 2013 mit 19. Juli 2013 außer Kraft getreten ist (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 2013). Diese beiden Verordnungen enthalten jeweils Bestimmungen über bauliche Sicherheitsvorkehrungen, welche Gebäude, Gebäudeteile und Räume aufweisen müssen, die zur Anbahnung bzw. Ausübung der Prostitution verwendet werden bzw. bestimmt sind, wie etwa Fluchtwege, Notausgänge, Beleuchtung und Brandschutz.
30
Die Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 1984 stützte sich auf die Verordnungsermächtigung des Paragraph 5, Absatz 5, Wiener Prostitutionsgesetz. Eine im Wesentlichen übereinstimmende Verordnungsermächtigung enthält Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 3, WPG 2011, welcher die gesetzliche Grundlage der Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 2013 darstellt.
31
Die zuletzt genannte Verordnungsermächtigung wurde allerdings gegenüber ihrer Vorgängerbestimmung um „Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen“ erweitert, die „dem Schutz der Prostituierten dienen“. Nur auf diesen Teil der Verordnungsermächtigung stützt sich, wie der mit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung übereinstimmende Verordnungstitel zeigt („Verordnung ... über die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten“), die Prostituierten-Schutzverordnung, welche Bestimmungen über sanitäre, hygienische und Alarmvorkehrungen sowie über Lüftung enthält.
32
Es zeigt sich somit, dass die Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit , Absatz 3, WPG 2011 die gesetzliche Grundlage für zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände enthält, und zwar zum einen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend Prostitutionslokale - auf dieser Grundlage wurde die Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 2013 erlassen - und zum anderen für Sicherheitsvorkehrungen betreffend den Schutz der Prostituierten - auf dieser Grundlage wurde die Prostituierten-Schutzverordnung erlassen.
33
Vor diesem Hintergrund ist die Blankettstrafnorm des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 zu verstehen. Sie verweist für die Umschreibung des Tatbildes auf die „Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume“. Darunter kann angesichts des zweigeteilten Regelungsgehaltes der Verordnungsermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit , Absatz 3, WPG 2011 und der beiden auf dieser Grundlage ergangenen Verordnungen schon nach dem Wortlaut von Strafdrohung und Verordnungstiteln nicht die Prostituierten-Schutzverordnung gemeint sein. Vielmehr bezog sich die Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 auf die bis 19. Juli 2013 in Kraft stehende Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 1984 und erfasst seither die Sicherheitsvorkehrungen-Verordnung 2013, welche die Vorgängerregelung ablöste.
34
4.2.4. Übertretungen der Prostituierten-Schutzverordnung sind demnach nicht von der Strafdrohung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 erfasst.
35
4.3. Hingegen ist das dem Mitbeteiligten vorgeworfene Verhalten nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, WPG 2011 mit Strafe bedroht:
36
4.3.1. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011 unterlässt, für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WPG 2011 zu sorgen.
37
Paragraph 12, Absatz eins, WPG 2011 bestimmt, dass Verantwortliche für Prostitutionslokale unter anderem dann für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen haben, wenn dadurch der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, WPG 2011 zuwidergehandelt wird. Nach dieser Bestimmung wiederum ist die Ausübung von Prostitution in einem Gebäude nur zulässig, wenn dieses als Prostitutionslokal den Vorgaben des Paragraph 6, WPG 2011 entspricht.
38
Zu den Vorgaben des Paragraph 6, WPG 2011 zählen, wie bereits ausgeführt, gemäß Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit , Absatz 3, leg. cit. die Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Prostituierten, wie sie in der Prostituierten-Schutzverordnung geregelt sind.
39
4.3.2. „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche , etwa VwGH 25.7.2022, Ra 2021/08/0069, mwN). Auch berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln vergleiche , etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0023, mwN).
40
Auch die zur Wahrung der Verfolgungsverjährung erforderliche Verfolgungshandlung hat sich lediglich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist es nicht erforderlich, der beschuldigten Person die Subsumtion der ihr angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos. Eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0048, mwN).
41
4.3.3. Auf dem Boden dieser Rechtslage war das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die dem Mitbeteiligten angelasteten Verstöße gegen die Prostituierten-Schutzverordnung der richtigen Strafnorm - nämlich dem Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, WPG 2011 - zu unterstellen und damit die angewendete Gesetzesbestimmung iSd. Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu präzisieren. Dem Mitbeteiligten wurde im Straferkenntnis vom 22. November 2021 zur Last gelegt, an einem näher bestimmten Ort zu einer näher bestimmten Zeit als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011 ein Prostitutionslokal vorschriftswidrig - nämlich unter näher dargestellten Verstößen gegen konkrete Bestimmungen der Prostituierten-Schutzverordnung - betrieben zu haben. Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Sachverhaltselemente, welche auch einer Bestrafung nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, WPG 2011 zu Grunde liegen, weil der Mitbeteiligte als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, WPG 2011 - im vorliegenden Fall als Betreiber des Prostitutionslokales - die Einstellung der Prostitutionsausübung unterlassen hat, obwohl die Prostitution in einem vorschriftswidrigen Gebäude - nämlich unter den genannten Verstößen gegen die Prostituierten-Schutzverordnung - ausgeübt wurde.
42
Weder erfolgt dadurch ein „Austausch der Tat“, noch wird ein Verhalten verfolgt, welches nicht von einer Verfolgungshandlung erfasst war.
43
Das Verwaltungsgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, ob die dem Mitbeteiligten im Straferkenntnis vom 22. November 2021 zur Last gelegten Taten gegen Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, und 3 WPG 2011 in Verbindung mit , Prostituierten-Schutzverordnung verstoßen. Gegebenenfalls wird es den Tatvorwurf iSd. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechend der verletzten gesetzlichen Bestimmung („... hat es unterlassen, für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, obwohl ...“) zu präzisieren haben.
44
4.4. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
45
5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 8. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L00

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWT_2022030103_20230308L00