Verwaltungsgerichtshof
08.03.2023
Ra 2022/03/0103
Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, an einem näher bestimmten Ort zu einer näher bestimmten Zeit als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 ein Prostitutionslokal vorschriftswidrig - nämlich unter näher dargestellten Verstößen gegen konkrete Bestimmungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - betrieben zu haben. Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Sachverhaltselemente, welche einer Bestrafung nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wr ProstG 2011 zu Grunde liegen, weil der Beschuldigte als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 - im vorliegenden Fall als Betreiber des Prostitutionslokales - die Einstellung der Prostitutionsausübung unterlassen hat, obwohl die Prostitution in einem vorschriftswidrigen Gebäude - nämlich unter den genannten Verstößen gegen die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - ausgeübt wurde.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L07