Verwaltungsgerichtshof
08.03.2023
Ra 2022/03/0103
GRS wie Ra 2018/05/0019 E 25. September 2018 RS 2
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das VwG durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L04