Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0019 E 25. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das VwG durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L04