Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/22/0063

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0063

Entscheidungsdatum

05.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass dem Mitbeteiligten, der sich derzeit noch in Nigeria aufhalte, aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses ein Aufenthaltstitel zu erteilen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen sei. Im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Niederlassungsverfahren wieder beim Verwaltungsgericht anhängig. Eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre daher "mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung von Niederlassungsverfahren verbunden". Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar. Soweit der Revisionswerber faktische und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten ins Treffen führt, legt er nicht konkret dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre vergleiche zur Konkretisierungspflicht VwGH 20.4.2018, Ra 2017/22/0225).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220063.L00

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019220063_20190405L01

Rechtssatz für Ra 2019/22/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0063

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220063.L03

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2019220063_20190917L01

Rechtssatz für Ra 2019/22/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0063

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
62011CJ0256 Dereci VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0089 B 21. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben begründet keine Ausnahmesituation im Sinn des EuGH-Urteiles vom 15. November 2011, C-256/11, "Dereci ua" (Hinweis E 24. April 2012, 2009/22/0299).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220063.L02

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2019220063_20190917L02

Entscheidungstext Ra 2019/22/0063

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0063

Entscheidungsdatum

05.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Landeshauptmannes von Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2018, VGW- 151/011/9793/2018-7, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: E, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1. DG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsrevision zulässig vergleiche , VwGH 20.4.2018, Ra 2017/22/0225, mwN). Als unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , VwGH 23.5.2018, Ra 2018/17/0089). Im Aufschiebungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und es haben daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe VwGH 7.9.2018, Ra 2018/22/0168, mwN).

3 Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass dem Mitbeteiligten, der sich derzeit noch in Nigeria aufhalte, aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses ein Aufenthaltstitel zu erteilen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen sei. Im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Niederlassungsverfahren wieder beim Verwaltungsgericht anhängig. Eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre daher "mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung von Niederlassungsverfahren verbunden". 4 Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar. Soweit der Revisionswerber faktische und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten ins Treffen führt, legt er nicht konkret dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre vergleiche , zur Konkretisierungspflicht den angeführten Beschluss Ra 2017/22/0225).

5 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 5. April 2019

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220063.L00

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWT_2019220063_20190405L00

Entscheidungstext Ra 2019/22/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0063

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
62011CJ0256 Dereci VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2018, VGW-151/011/9793/2018-7, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: E A O, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1. DG), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Juni 2018 wurde der bei der österreichischen Vertretungsbehörde in A, Nigeria, gestellte Antrag des Mitbeteiligten, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil der Aufenthalt des Mitbeteiligten zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet nachgewiesen worden sei. Die dem Mitbeteiligten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel würden unter dem erforderlichen Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG liegen und die voraussichtliche Wohnung - gemeinsam mit der zusammenführenden Ehegattin - wäre mit 25 m² zu klein.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem vorliegenden Erkenntnis statt und erteilte den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer eines Jahres. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Nach Darlegung des Verfahrensganges führte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung aus, dass alle Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Der Mitbeteiligte verfüge über ein ausreichendes Haushaltseinkommen und der von der belangten Behörde „erhobene Einwand der ungenügenden Wohnfläche [werde] durch eine Abwägung zugunsten des Familienlebens entkräftet“.
4
In seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die nach Aktenseite angeführten Unterlagen erfasst worden seien und das erkennende Gericht keine Zweifel an deren Echtheit habe.
5
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Zitierung des Paragraph 47, NAG und des Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Wesentlichen aus, dass die Ehegattin des Mitbeteiligten eine österreichische Staatsangehörige sei und in aufrechter Ehe mit dem Mitbeteiligten leben möchte. Weiters sei von einer Gefahr der Beeinträchtigung des Kernbestandes der Unionsbürgerrechte auszugehen. Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, wonach die einem modernen Standard entsprechende Wohnung der österreichischen Ehegattin des Mitbeteiligten für ein junges Ehepaar zu klein wäre, so verwehrte man der österreichischen Staats- und Unionsbürgerin ihre aus der EMRK erfließenden Rechte. Weiters sei in Bezug auf das Haushaltseinkommen zu berücksichtigen, dass die Ehegattin des Mitbeteiligten vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt habe, dass der Mitbeteiligte selbst „durch eigenes Einkommen“ das Haushaltsbudget verstärken werde.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Die Revision rügt in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes. Weiters vermag allein der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens - der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0059, Rn. 11, unter Hinweis auf 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
11
Wie die Revision zutreffend ausführt, enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen und keine Beweiswürdigung im Sinn der angeführten Rechtsprechung. Es lässt sich weder dem kursorisch dargestellten Verfahrensgang noch den rechtlichen Erwägungen entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht mit den entscheidungsrelevanten Umständen auseinandergesetzt hätte. Das Verwaltungsgericht verweist lediglich auf im Akt erliegende „Unterlagen“ ohne sich inhaltlich mit diesen auseinander zu setzen. Es legt nicht dar, welcher entscheidungsrelevante Sachverhalt den Unterlagen zu entnehmen sei. Insbesondere fehlen entscheidungsrelevante Feststellungen zu dem (erwartbaren) Einkommen des Mitbeteiligten und seiner Ehegattin. Die (fälschlicherweise als Tatsachenfeststellung bezeichnete) rechtliche Schlussfolgerung, wonach alle Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt seien, entzieht sich somit einer nachprüfenden Kontrolle.
12
Soweit das Verwaltungsgericht der Ansicht ist, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG der beantragte Aufenthaltstitel trotz des Fehlens von Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG zu erteilen wäre, ist zunächst auf den Gesetzestext des Paragraph 11, Absatz 3, NAG hinzuweisen, der wie folgt lautet:

„Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.der Grad der Integration;

5.die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

13
Bei dieser Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG wäre unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080, Pkt. 8.2., mwN). Das Verwaltungsgericht traf weder Feststellungen im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG noch führte es eine darauf basierende Interessenabwägung durch.
14
Soweit das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich noch keine Ausnahmesituation im Sinn der Ausführungen des EuGH begründet (VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049). Der EuGH hat im angeführten Urteil Dereci u.a. ausgesprochen, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (VwGH 19.2.2014, 2013/22/0187). Inwiefern eine solche Situation vorliegen würde, ist dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht zu entnehmen.
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
16
Kosten waren nicht zuzusprechen, weil der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.

Wien, am 17. September 2019

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220063.L01

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JWT_2019220063_20190917L00