Verwaltungsgerichtshof
05.04.2019
Ra 2019/22/0063
Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass dem Mitbeteiligten, der sich derzeit noch in Nigeria aufhalte, aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses ein Aufenthaltstitel zu erteilen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen sei. Im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Niederlassungsverfahren wieder beim Verwaltungsgericht anhängig. Eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre daher "mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung von Niederlassungsverfahren verbunden". Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar. Soweit der Revisionswerber faktische und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten ins Treffen führt, legt er nicht konkret dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre vergleiche zur Konkretisierungspflicht VwGH 20.4.2018, Ra 2017/22/0225).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220063.L00