Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0063

Rechtssatz

Bei der Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220063.L03