Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/19/0500

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0500

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
BFA-VG 2014 §9 Abs3
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0271 E 20. Oktober 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Trennung der Ehepartner ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (Hinweis E 11. November 2013, 2013/22/0224; E 7. Mai 2014, 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E 18. Oktober 2012, 2011/23/0503).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190500.L00

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018190500_20190521L01

Rechtssatz für Ra 2018/19/0500

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0500

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
MRK Art8

Rechtssatz

Dass der (unbescholtene) Revisionswerber und seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, auf Grund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht darauf vertrauen konnten, dass er dauerhaft in Österreich bleiben kann, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ im Sinn der Judikatur auszugehen ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026), und der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfung in die Interessenabwägung. Überdies müssen in einem solchen Fall nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden vergleiche VwGH 2.5.2018, Ra 2018/18/0159, mwN) und bedarf es einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.2.2018, Ra 2018/18/0037; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190500.L01

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018190500_20190521L02

Entscheidungstext Ra 2018/19/0500

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0500

Entscheidungsdatum

11.02.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1980, vertreten durch Mag. Roja C. Fehringer-Missaghi, Rechtsanwältin in 1130 Wien, Fasangartensiedlung 10/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2018, I411 2171743-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag des aus Nigeria stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei, als unbegründet ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären.

5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

6 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 11. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190500.L00

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2018190500_20190211L00

Entscheidungstext Ra 2018/19/0500

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0500

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des O M alias F römisch eins, vertreten durch Mag. Roja C. Fehringer-Missaghi, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fasangartensiedlung 10/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2018, I411 2171743-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 12. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er werde von der Polizei gesucht, da er an einer Auseinandersetzung zwischen Christen und Muslimen teilgenommen habe. Bei einer Rückkehr würde er auch von den Muslimen getötet werden.
2
Mit Bescheid vom 11. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, setzte keine Frist zur freiwilligen Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde über die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das BVwG führte im Rahmen der Darstellung des Verfahrensgangs aus, der Revisionswerber habe im Rahmen seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz angegeben, er habe mit einer aus Nigeria stammenden österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft. Diese habe er am 29. November 2017 standesamtlich geehelicht. Das BVwG stellte u.a. fest, der unbescholtene Revisionswerber sei verheiratet. Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter und seinem Bruder, lebe in Nigeria. In Österreich verfüge der Revisionswerber über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Diese Feststellung ergebe sich beweiswürdigend aus den Angaben des Revisionswerbers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 6. September 2017. Die Feststellung zum Familienstand des Revisionswerbers ergebe sich beweiswürdigend aus der Heiratsurkunde des Standesamtes. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG zur Rückkehrentscheidung aus, vor dem Hintergrund der bloß kurzen (etwa dreieinhalbjährigen) Aufenthaltsdauer in Österreich sei auch die Eheschließung und Begründung des Familienlebens zu relativieren. Aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus hätten der Revisionswerber und seine Frau nicht darauf vertrauen können, dass dieser dauerhaft in Österreich bleiben dürfe. Auch fehlten alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund dreieinhalbjährigen Aufenthalts entstandener relevanter Bindungen hätten ergeben können, wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit oder Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen. Hingegen habe der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen und knapp den Großteil seines Lebens verbracht habe, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:
6
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Revisionswerber habe sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen in allen Verfahrensstadien gleich, nicht zu spät und miteinander übereinstimmend vorgebracht, sodass das Ergebnis bei richtiger Berücksichtigung der Beweislastregeln ein anderes hätte sein müssen. Das BVwG habe zu Unrecht die Ehe des Revisionswerbers als rechtlich nicht relevant qualifiziert. Dem Revisionswerber wäre es nach einer Ausreise nicht möglich, seine Ehefrau alsbald wiederzusehen. Das BVwG hätte nicht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhalts ausgehen dürfen und eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, um die familiäre Verwurzelung des Revisionswerbers zu prüfen und um sich einen persönlichen Eindruck für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu verschaffen.
7
Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
8
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
9
Im vorliegenden Fall hat das BVwG zwar festgestellt, dass der Revisionswerber über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich verfüge. Es hat aber auch festgestellt, dass der Revisionswerber verheiratet sei und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung die Ehe, die - wie sich aus der Darstellung des Verfahrensgangs ergibt - mit einer österreichischen Staatsbürgerin besteht, in seine Abwägung mit einbezogen.
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von einem österreichischen Ehepartner nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vergleiche , VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, mwN).
11
Das BVwG hält dem - unbescholtenen - Revisionswerber (und seiner Ehefrau) vor, er habe auf Grund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht darauf vertrauen können, dass er dauerhaft in Österreich bleiben könne. Dies trifft zwar grundsätzlich zu vergleiche , VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN), entbindet das Gericht aber nicht von der Prüfung, ob von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ im Sinn der dargestellten Judikatur auszugehen wäre vergleiche , VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026), und der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfung in die Interessenabwägung.
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen in einem solchen Fall überdies nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden vergleiche , VwGH 2.5.2018, Ra 2018/18/0159, mwN) und bedarf es einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs vergleiche , VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.2.2018, Ra 2018/18/0037; jeweils mwN). Auch damit hat sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht auseinandergesetzt.
13
Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG aber auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG für das Unterbleiben der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung ausgehen dürfen. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung kann nämlich bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen - wovon hier keine Rede sein kann - bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche , etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191, mwN; vergleiche , auch VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).
14
Das angefochtene Erkenntnis war daher, insoweit es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15
Insoweit sich die Revision gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) richtet, ist sie nicht zulässig.
16
Der Revision gelingt es mit ihren bloß allgemeinen Behauptungen zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht, eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung darzulegen vergleiche , zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712 bis 0715, mwN).
17
Insoweit werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
18
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Mai 2019

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190500.L00

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2018190500_20190521L00