Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0500

Rechtssatz

Dass der (unbescholtene) Revisionswerber und seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, auf Grund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht darauf vertrauen konnten, dass er dauerhaft in Österreich bleiben kann, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ im Sinn der Judikatur auszugehen ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026), und der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfung in die Interessenabwägung. Überdies müssen in einem solchen Fall nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden vergleiche VwGH 2.5.2018, Ra 2018/18/0159, mwN) und bedarf es einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.2.2018, Ra 2018/18/0037; jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190500.L01