Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/01/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0008 B 6. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grundlage der im Paragraph 87, Absatz 2, VfGG statuierten Bindungswirkung war das VwG verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des VfGH vorzugehen. Da Paragraph 87, Absatz 2, VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwGH zu prüfen, ob die vom VwG im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG erteilten Auftrag entspricht. Die normative Grundlage für die Überprüfung der angefochtenen Ersatzentscheidung ist somit neben den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsanschauung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vor dem Hintergrund des Gebotes der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, 2006/12/0087, mwN). Bei Prüfung der vom VwG erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, 2011/12/0180, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J01

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010015_20181214J01

Rechtssatz für Ro 2018/01/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/03 Personenstandsrecht

Rechtssatz

Der VfGH (Hinweis auf sein Erkenntnis vom 27.6.2018, E 2918 aus 2016,) hat zwei Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geschlechtseintrags für maßgeblich erachtet: Es muss sich 1. um Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handeln (sog. Intersexualität), die sich 2. auch nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J02

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010015_20181214J02

Rechtssatz für Ro 2018/01/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

19/05 Menschenrechte
41/03 Personenstandsrecht

Rechtssatz

Intersexualität in dem vom VfGH zugrunde gelegten Sinn ist eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die als solche anzuerkennen und insbesondere kein Ausdruck einer krankhaften Entwicklung ist. Bei Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handelt es sich nach der Rechtsprechung des VfGH um eine ob ihrer geringen Zahl und ihrer (gegenüber den weitaus vorherrschenden Geschlechtsidentitäten) anderen Ausprägung ihrer Geschlechtsidentität und damit ihrem - aus Perspektive der Mehrheit - "Anderssein" besonders schutzbedürftige Gruppe vergleiche VfGH 15.6.2018, G 77 aus 2018,, Rn. 20). Nach dieser Rechtsprechung kommt es sehr wohl auf das biologische, körperliche Geschlecht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J03

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010015_20181214J03

Rechtssatz für Ro 2018/01/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/03 Personenstandsrecht

Rechtssatz

Der VfGH (Hinweis auf sein Erkenntnis vom 27.6.2018, E 2918 aus 2016,) geht davon aus, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Eintragung des Geschlechts nicht zu ändern, sondern (rückwirkend) zu berichtigen sei. So führt der VfGH ausdrücklich aus, das VwG habe der Partei die begehrte Berichtigung ihres Geschlechtseintrags verfassungswidrig verweigert (Rn. 13) und weist sachverhaltsmäßig darauf hin, dass die Geschlechtsmerkmale der Partei bereits zum Zeitpunkt der Geburt uneindeutig waren (Rn. 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J04

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010015_20181214J04

Rechtssatz für Ro 2018/01/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/03 Personenstandsrecht

Rechtssatz

Es begegnet keinen Bedenken, wenn das VwG - dem VfGH gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 folgend und abstellend auf den Hauptantrag der betroffenen Person - den vom VfGH (Hinweis auf sein Erkentnis vom 15.6.2018, G 77 aus 2018,) angeführten Begriff "inter" als Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendete. (Hier: Antrag der betroffenen Person, die sie betreffende Eintragung im Zentralen Personenstandsregister gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 3 des PStG 2013 dahin zu berichtigen, dass ihr bisher auf "männlich" lautendes Geschlecht auf "inter", in eventu auf "anders", in eventu auf "X", in eventu auf "unbestimmt", in eventu auf einen mit diesen Begriffen sinngleichen Begriff zu lauten habe)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J05

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010015_20181214J05

Rechtssatz für Ro 2018/01/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/03 Personenstandsrecht

Rechtssatz

Eine durch das VwG auf der Grundlage des Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 vorgenommene Berichtigung der Eintragung im zentralen Personenstandsregister begegnet keinen Bedenken vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2018/01/0003, dort zur Berichtigung einer Eintragung im zentralen Personenstandsregister im Feld "Familienname" durch das VwG Wien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J06

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010015_20181214J06

Rechtssatz für Ro 2018/01/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0098 B 14. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Es tritt jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J07

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010015_20181214J07

Entscheidungstext Ro 2018/01/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
MRK Art8;
PStG 2013 §2 Abs2 Z3;
PStG 2013 §41 Abs1;
PStG 2013 §42 Abs1;
PStG 2013 §42;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Juli 2018, Zl. LVwG-750369/46/MZ, betreffend Berichtigung der Eintragung des Geschlechts nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt S; mitbeteiligte Partei: A P in N, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Angefochtenes Erkenntnis

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) vom 3. Juli 2018 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S (belangte Behörde) vom 17. Mai 2016 stattgegeben und festgestellt, dass der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im Zentralen Personenstandsregister von "männlich" auf "inter" zu berichtigen sei (römisch eins.). Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt (römisch zwei.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe beantragt, die sie betreffende Eintragung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) gemäß Paragraph 42, Absatz eins, und 3 des Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) dahin zu berichtigen, dass ihr bisher auf "männlich" lautendes Geschlecht auf "inter", in eventu auf "anders", in eventu auf "X", in eventu auf "unbestimmt", in eventu auf einen mit diesen Begriffen sinngleichen Begriff zu lauten habe.

3 Die Geschlechtsmerkmale der mitbeteiligten Partei seien bereits zum Zeitpunkt der Geburt uneindeutig gewesen. Im Jahr 2004 habe sich die mitbeteiligte Partei als zwischengeschlechtliche Person "geoutet".

4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des PStG 2013 im Wesentlichen aus, der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe mit Erkenntnis vom 27. Juni 2018, E 2918/2016-35, festgehalten, dass das Begehren der offen zwischengeschlechtlich lebenden mitbeteiligten Partei zu Recht bestehe und das tatsächliche Geschlecht im ZPR einzutragen sei. Nähere Ausführungen erübrigten sich unter Verweis auf die genannte Entscheidung.

5 Hinsichtlich der zu verwendenden Begrifflichkeit decke sich das Erstantragsbegehren der mitbeteiligten Partei (Berichtigung des Geschlechts auf "inter") mit den vom VfGH beispielshalber genannten Begriffen.

6 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Geschlechtsbezeichnung "inter" nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 in das ZPR eingetragen werden könne. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Landesverwaltungsgericht, welches die beantragte Eintragung nicht selbst vornehmen könne, in einem derartigen Fall im Wege einer Feststellung zu entscheiden habe. Der Beantwortung beider Fragen komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Amtsrevision

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (auf Paragraph 4, PStG 2013 gestützte) Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG mit den Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und der mitbeteiligten Partei unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

8 In dieser Amtsrevision schließt sich der Bundesminister für Inneres der Auffassung des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision an und ergänzt, zusätzlich bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wie bei der Geschlechtsbestimmung und in weiterer Folge bei der begrifflichen Zuordnung einer Geschlechtsangabe für intersexuelle Personen vorzugehen sei. Insbesondere fehle eine Rechtsprechung, welchen Prüfmaßstab die Behörden anzuwenden hätten. So sei die Frage, welche Grundlagen bei der Eintragung des Geschlechts heranzuziehen seien, nicht beantwortet worden. In der bisherigen Praxis seien die durch die Hebamme, den Arzt oder das Krankenhaus - und damit von medizinischem Fachpersonal - bei der Anzeige der Geburt gemachten Angaben von den Personenstandsbehörden übernommen worden. Daher stelle sich die Frage, welche fachlichen Parameter bei einer späteren Berichtigung oder Änderung des Geschlechtseintrages anzuwenden seien. Auch habe sich das Verwaltungsgericht mit der Richtigkeit der Rechtsgrundlage, insbesondere mit der Frage, ob der Geschlechtseintrag nun gemäß Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 zu berichtigen oder gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PStG 2013 zu ändern sei, nicht auseinandergesetzt. Diese Frage sei jedoch im Hinblick auf die Behördenzuständigkeit von grundsätzlicher Bedeutung.

Zulässigkeit

9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

12 Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011, mwN).

13 Die vorliegende Amtsrevision erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Bindungswirkung nach Paragraph 87, Absatz 2, VfGG

14 Das angefochtene Erkenntnis ist (im zweiten Rechtsgang) nach der Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2016 durch das Erkenntnis des VfGH vom 27. Juni 2018, E 2918/2016-35, ergangen.

15 Auf Grund dieser Aufhebung wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Revision der mitbeteiligten Partei gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2016 wegen Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt vergleiche , VwGH 12.7.2018, Ro 2017/01/0005-16).

16 Im Hinblick auf das nunmehr angefochtene Erkenntnis ist auf Paragraph 87, Absatz 2, VfGG hinzuweisen:

17 Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind, wenn der VfGH einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

18 Auf Grundlage der im Paragraph 87, Absatz 2, VfGG statuierten Bindungswirkung war das Verwaltungsgericht somit verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des VfGH vorzugehen. Da Paragraph 87, Absatz 2, VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG erteilten Auftrag entspricht. Die normative Grundlage für die Überprüfung der angefochtenen Ersatzentscheidung ist somit neben den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsanschauung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vor dem Hintergrund des Gebotes der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Bei Prüfung der vom Verwaltungsgericht erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden vergleiche , VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, mwN).

Voraussetzungen der Berichtigung

19 Was nun die Rechtsanschauung des VfGH im zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 2018, E 2918/2016-35, anlangt, hat der VfGH in dieser Entscheidung wie folgt ausgeführt vergleiche , Rn. 12 bis 14):

"2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2018, G77/2018, festgehalten hat, umfasst das Recht auf Privatleben in seiner Ausprägung als Recht auf eine selbstbestimmte Geschlechtsidentität auch, dass Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich berechtigt sind, eine alternative Geschlechtsidentität nach außen zu kommunizieren. Ausgehend davon hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 dahin ausgelegt, dass der Begriff "Geschlecht" nicht allein die traditionellen Geschlechtskategorien (männlich und weiblich) meint. Vielmehr ist der Geschlechtsbegriff dahingehend zu verstehen und auch verfassungskonform abgrenzbar, dass er - mangels anderweitiger Festlegung - diejenigen unterschiedlichen Bezeichnungsmöglichkeiten miteinschließt, die sich zur Benennung des in Rede stehenden Phänomens der Geschlechtsvariationen entwickelt haben vergleiche , dazu die Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transidentität, 28.11.2017, 36 und 53, abrufbar unter:

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/publikationen-bioethik; vergleiche , auch BVerfG 10.10.2017, 1 BvR 2019/16, Rz 65).

2.3. Dies verkennt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, wenn es die von der beschwerdeführenden Partei begehrte Berichtigung ihres Geschlechtseintrags, obgleich sich die beantragte Geschlechtsangabe im Rahmen der zulässigen Bezeichnungen bewegt, deshalb verweigert, weil es dem PStG 2013 entgegen dem Recht auf selbstbestimmte Geschlechtsidentität nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK einen restriktiven Geschlechtsbegriff unterstellt, der allein auf eine binäre Geschlechtskategorisierung abstellt und es Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, die sich, wie die beschwerdeführende Partei, auch nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, verwehrt, ihre (alternative) Geschlechtsidentität zum Ausdruck zu bringen.

2.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat damit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 einen mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht zu vereinbarenden Inhalt unterstellt."

20 Der VfGH hat somit zwei Voraussetzungen für maßgeblich erachtet: Es muss sich 1. um Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handeln (sog. Intersexualität), die sich 2. auch nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen.

21 Insoweit hat der VfGH bei der Darstellung des Sachverhalts festgehalten, dass die Geschlechtsmerkmale der mitbeteiligten Partei bereits zum Zeitpunkt der Geburt uneindeutig waren und die mitbeteiligte Partei offen als "zwischengeschlechtliche" Person lebe vergleiche , Rn 1).

22 Auf diese beiden Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht - dem VfGH zutreffend folgend - im nunmehr angefochtenen Erkenntnis abgestellt und dementsprechende (gleichlautende) Feststellungen getroffen.

23 Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der Revisionsbeantwortung, es komme nach der Rechtsprechung des VfGH nicht auf das biologische, körperliche Geschlecht, sondern auf das psychische Geschlecht, auf die Identität eines Menschen an, ist darauf hinzuweisen, dass der VfGH bereits in dem - der vorliegend maßgeblichen Entscheidung VfGH 27.6.2018, E 2918/2016-35, zugrundeliegenden - Erkenntnis VfGH 15.6.2018, G 77 aus 2018,, grundsätzlich zwischen Intersexualität und Transidentität unterschieden hat vergleiche , Rn. 15):

"Dabei handelt es sich bei der (im Folgenden relevanten) Fallkonstellation der Intersexualität um eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die, weil die geschlechtsdifferenzierenden Merkmale durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts gekennzeichnet sind, die Einordnung eines Menschen als männlich oder weiblich nicht eindeutig zulässt. Die Fallkonstellation der Transidentität ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass ein Mensch zwar ¿eindeutig genetisch und/oder anatomisch bzw. hormonell einem Geschlecht zugewiesen (ist), (...) sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben (fühlt) bzw. (...) auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ab(lehnt)' (Stellungnahme der Bioethikkommission, 15)."

24 Intersexualität in dem vom VfGH zugrunde gelegten Sinn ist eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die als solche anzuerkennen und insbesondere kein Ausdruck einer krankhaften Entwicklung ist vergleiche , Rn. 16). Bei Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handelt es sich nach der Rechtsprechung des VfGH um eine ob ihrer geringen Zahl und ihrer (gegenüber den weitaus vorherrschenden Geschlechtsidentitäten) anderen Ausprägung ihrer Geschlechtsidentität und damit ihrem - aus Perspektive der Mehrheit - "Anderssein" besonders schutzbedürftige Gruppe vergleiche , VfGH 15.6.2018, G 77 aus 2018,, Rn. 20).

25 Nach dieser Rechtsprechung kommt es entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei in der Revisionsbeantwortung sehr wohl auf das biologische, körperliche Geschlecht an.

26 Die von der Amtsrevision zusätzlich vorgetragenen grundsätzlichen Rechtsfragen nach der näheren Vorgangsweise und dem Prüfmaßstab der Personenstandsbehörden bei der begrifflichen Zuordnung einer Geschlechtsangabe stellen sich in der vorliegenden Rechtssache nicht, weil, wie ausgeführt, gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG alleine von der Rechtsauffassung des VfGH auszugehen ist (angemerkt sei, dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitig geändert hat). Berichtigung oder Änderung der Eintragung

27 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Richtigkeit der Rechtsgrundlage, insbesondere mit der Frage, ob der Geschlechtseintrag nun gemäß Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 zu berichtigen oder gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PStG 2013 zu ändern sei, auseinandergesetzt.

28 Auch in dieser Hinsicht lässt die alleine maßgebliche Entscheidung des VfGH, E 2918 aus 2016,, deutlich erkennen, dass der VfGH davon ausgegangen ist, die Eintragung der mitbeteiligten Partei sei nicht zu ändern sondern (rückwirkend) zu berichtigen. So führt der VfGH ausdrücklich aus, das Verwaltungsgericht habe der mitbeteiligten Partei die begehrte Berichtigung ihres Geschlechtseintrags verfassungswidrig verweigert (Rn. 13) und weist sachverhaltsmäßig darauf hin, dass die Geschlechtsmerkmale der mitbeteiligten Partei bereits zum Zeitpunkt der Geburt uneindeutig waren (Rn. 1).

Geschlechtsbezeichnung "inter"

29 Was die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage anlangt, es fehle Rechtsprechung, ob die Geschlechtsbezeichnung "inter" nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 in das ZPR eingetragen werden könne, ist ebenso auf die Entscheidung des VfGH vom 27. Juni 2018, E 2918 aus 2016,, hinzuweisen.

30 Der VfGH hat die Aufhebung - wie oben dargestellt - damit begründet, dass das Verwaltungsgericht Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 einen mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht zu vereinbarenden Inhalt unterstellt habe. Im Erkenntnis des VfGH vom 15. Juni 2018, G 77 aus 2018,, auf welches die maßgebliche Entscheidung des VfGH vom 27. Juni 2018, E 2918 aus 2016,, verweist vergleiche , Rn. 12) führte der VfGH zur gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 (unter anderem) wie folgt aus (Rn. 37):

"Der von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 verwendete Begriff des Geschlechts ist so allgemein, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt. Einer entsprechend auf die Anforderungen des Artikel 8, EMRK Bedacht nehmenden Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 steht auch nicht entgegen, dass sich dieser Bestimmung (und auch sonst dem PStG 2013) keine andere Geschlechtsbezeichnung als männlich oder weiblich entnehmen lässt (und auch sonst in der Rechtsordnung, soweit zu sehen, eine begriffliche Festlegung des Gesetzgebers in einschlägigem Zusammenhang nicht auszumachen ist). Die Ermittlung einer hinreichend konkreten, abgrenzungsfähigen Begrifflichkeit ist aber unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch möglich. Dabei ist von Bedeutung, dass sich zwar (noch) keine alleinige Bezeichnung als Ausdruck einer entsprechenden Geschlechtsvariation entwickelt, sich aber eine (überschaubare) Zahl von Begrifflichkeiten herausgebildet hat, die üblicherweise zur Bezeichnung des Geschlechts bzw. zum Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendet werden. So listet die Stellungnahme der Bioethikkommission - wie im Übrigen auch die beschwerdeführende Partei des Anlassverfahrens in ihren Anträgen - insbesondere die Bezeichnungen ¿divers', ¿inter' oder eben ¿offen' (siehe Stellungnahme der Bioethikkommission, 36 und 53) als derartige Bezeichnungen auf. Diese Bezeichnungen bringen im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit das Gemeinte, nämlich das Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem der konventionellen Geschlechter zugehörig fühlt, zum Ausdruck."

31 Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache - dem VfGH gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG folgend und abstellend auf den Hauptantrag der mitbeteiligten Partei - den vom VfGH angeführten Begriff "inter" als Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendete. Eine darüber hinaus gehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Berichtigung durch das Verwaltungsgericht

32 Zuletzt begründet das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Verwaltungsgericht, welches die beantragte Eintragung nicht selbst vornehmen könne, in einem derartigen Fall im Wege einer Feststellung zu entscheiden habe.

33 Zu dieser Frage besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

34 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Berichtigung einer Eintragung nach Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 bereits festgehalten, dass eine durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 vorgenommene Berichtigung der Eintragung im zentralen Personenstandsregister keinen Bedenken begegnet vergleiche , VwGH 30.1.2018, Ra 2018/01/0003, dort zur Berichtigung einer Eintragung im zentralen Personenstandsregister im Feld "Familienname" durch das Verwaltungsgericht Wien).

35 In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides tritt vergleiche , VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwN).

36 Angesichts dieser bereits bestehenden Rechtsprechung besteht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne die beantragte Eintragung nicht selbst vornehmen, zu Unrecht. Die Revision erweist sich auch aus diesem Grund als unzulässig.

37 Im Übrigen weist auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes "im Wege der Feststellung" durch die Amtsrevision in ihrer Revision gar nicht bekämpft wird. Ergebnis

38 In der Revision werden aus diesen Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

39 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Dezember 2018

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J00

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2018010015_20181214J00