Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Rechtssatz

Der VfGH (Hinweis auf sein Erkenntnis vom 27.6.2018, E 2918 aus 2016,) hat zwei Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geschlechtseintrags für maßgeblich erachtet: Es muss sich 1. um Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handeln (sog. Intersexualität), die sich 2. auch nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J02