Verwaltungsgerichtshof
14.12.2018
Ro 2018/01/0015
Der VfGH (Hinweis auf sein Erkenntnis vom 27.6.2018, E 2918 aus 2016,) hat zwei Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geschlechtseintrags für maßgeblich erachtet: Es muss sich 1. um Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handeln (sog. Intersexualität), die sich 2. auch nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J02