Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Rechtssatz

Intersexualität in dem vom VfGH zugrunde gelegten Sinn ist eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die als solche anzuerkennen und insbesondere kein Ausdruck einer krankhaften Entwicklung ist. Bei Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handelt es sich nach der Rechtsprechung des VfGH um eine ob ihrer geringen Zahl und ihrer (gegenüber den weitaus vorherrschenden Geschlechtsidentitäten) anderen Ausprägung ihrer Geschlechtsidentität und damit ihrem - aus Perspektive der Mehrheit - "Anderssein" besonders schutzbedürftige Gruppe vergleiche VfGH 15.6.2018, G 77 aus 2018,, Rn. 20). Nach dieser Rechtsprechung kommt es sehr wohl auf das biologische, körperliche Geschlecht an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J03