Verwaltungsgerichtshof
14.12.2018
Ro 2018/01/0015
Es begegnet keinen Bedenken, wenn das VwG - dem VfGH gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 folgend und abstellend auf den Hauptantrag der betroffenen Person - den vom VfGH (Hinweis auf sein Erkentnis vom 15.6.2018, G 77 aus 2018,) angeführten Begriff "inter" als Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendete. (Hier: Antrag der betroffenen Person, die sie betreffende Eintragung im Zentralen Personenstandsregister gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 3 des PStG 2013 dahin zu berichtigen, dass ihr bisher auf "männlich" lautendes Geschlecht auf "inter", in eventu auf "anders", in eventu auf "X", in eventu auf "unbestimmt", in eventu auf einen mit diesen Begriffen sinngleichen Begriff zu lauten habe)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J05