Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/22/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0109

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §52;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6 idF 2015/I/131;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach den Paragraphen 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 und 75 Absatz 6, UniversitätsG 2002 ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/22/0066). Nur wenn bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen wäre könnte auf das jüngst abgelaufene Studienjahr abgestellt werden vergleiche VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L01

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017220109_20180523L01

Rechtssatz für Ra 2017/22/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0109

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6 idF 2015/I/131;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/22/0006 B 25. Oktober 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Eine außerhalb des betriebenen Vorstudienlehrganges abgelegte Deutschprüfung ist nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L03

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017220109_20180523L02

Rechtssatz für Ra 2017/22/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0109

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6 idF 2015/I/131;
UniversitätsG 2002 §78;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium wird zwar die Erfüllung der Bedingungen für das Studium bestätigt, was aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß darstellt vergleiche VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0037).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L04

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017220109_20180523L04

Rechtssatz für Ra 2017/22/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0109

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6 idF 2015/I/131;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/22/0008 B 20. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist nicht gegeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L06

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017220109_20180523L05

Rechtssatz für Ra 2017/22/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0109

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §63;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6 idF 2015/I/131;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/22/0006 B 25. Oktober 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits bzw. eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG 2005 andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L07

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017220109_20180523L06

Rechtssatz für Ra 2017/22/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0109

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6 idF 2015/I/131;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0016 B 21. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung eines Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester stellt - ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann -

für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß dar vergleiche E 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L08

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017220109_20180523L07

Rechtssatz für Ra 2017/22/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0109

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §37;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6 idF 2015/I/131;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen vergleiche VwGH 10.11.2009, 2009/22/0261; 24.4.2012, 2011/23/0293).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L08.1

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017220109_20180523L08

Rechtssatz für Ra 2017/22/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0109

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg impl;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es steht nicht im Ermessen der Behörde bzw. des VwG, einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 trotz fehlender besonderer Voraussetzungen zu erteilen (Hinweis VwGH 21.6.2011, 2009/22/0293).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L09

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017220109_20180523L09

Entscheidungstext Ra 2017/22/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0109

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §37;
AVG §56;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §52;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z3;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1;
UniversitätsG 2002 §63;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6 idF 2015/I/131;
UniversitätsG 2002 §78;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht), gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Mai 2017, VGW- 151/011/6131/2017-1, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Z Z in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 21. März 2017 wies der Revisionswerber den Antrag des Mitbeteiligten, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 11. Oktober 2016 auf Verlängerung seiner - zuletzt bis zum 4. November 2016 verlängerten - Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nach Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) und Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG) ab. Der Revisionswerber führte begründend aus, der Mitbeteiligte befinde sich seit Oktober 2014 im außerordentlichen Studium/Vorstudienlehrgang Deutsch. Mit Zulassungsbescheid der Universität vom 29. September 2014 sei ihm der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 vorgeschrieben worden, bevor er zum ordentlichen Bachelorstudium "Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau" zugelassen werden könne. Der Vorstudienlehrgang sei dabei grundsätzlich in vier Semestern zu absolvieren, der Mitbeteiligte hätte daher die notwendigen Deutschkenntnisse bis zum Ende des Sommersemesters 2016 erwerben und durch eine Prüfung nachweisen müssen. Er habe jedoch den Vorstudienlehrgang auch im Wintersemester 2016 aus 2017, noch nicht abgeschlossen gehabt und einen Nachweis über die Absolvierung der Deutschprüfung B2 nicht erbracht. Die erstmals ab dem 3. November 2014 erteilte und zuletzt bis zum 4. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung "Studierender" sei daher mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Erfolgsnachweis über die Ablegung der Ergänzungsprüfung) nicht weiter zu verlängern gewesen.

1.2. Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde gegen den Bescheid und brachte vor, die Universität habe ihm ein fünftes Studiensemester für die Ablegung der Ergänzungsprüfung im Rahmen des Vorstudienlehrgangs eingeräumt. Er habe das weitere Semester im Wintersemester 2016 aus 2017, absolviert und am 19. Dezember 2016 die Ergänzungsprüfung Deutsch B2 erfolgreich abgelegt, wie aus der (unter einem vorgelegten) Bestätigung des ÖSD (über die am Prüfungszentrum "b GmbH" abgelegte Prüfung) hervorgehe. Seit dem Sommersemester 2017 sei er als ordentlicher Studierender zugelassen, womit auch die Universität die rechtzeitige Absolvierung des Vorstudienlehrgangs bestätigt habe. Er habe daher durch den Besuch und den positiven Abschluss des Vorstudienlehrgangs innerhalb der eingeräumten Frist einen hinreichenden Studienerfolgsnachweis erbracht und erfülle damit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, indem es den Bescheid vom 21. März 2017 behob und die beantragte Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung (längstens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses am 15. Dezember 2018) erteilte sowie die Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts bis zum Eintritt der Rechtskraft feststellte. Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, ein Studienerfolgsnachweis sei bereits am 19. Dezember 2016 in Form der Bestätigung über die abgelegte Ergänzungsprüfung vorgelegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne - wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Semester verstrichen sei - der Fremde den Erfolgsnachweis auch in Bezug auf das jüngst abgelaufene Semester erbringen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichts sei einem fremdsprachigen Studierenden ferner zuzubilligen, bei der Ablegung der Deutschprüfung B2 "die Studienzeit um ein Semester zu überschreiten". Vorliegend habe der Mitbeteiligte die ihm laut Studienblatt eingeräumte "Frist von drei Semestern nur geringfügig überschritten", was "mit Nachsicht behandelt werden" könne. Der Mitbeteiligte habe daher die Ergänzungsprüfung in angemessener Zeit abgelegt und den Erfolgsnachweis erbracht, sodass er die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG erfülle und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

2.2. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es zu Unrecht von der Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ausgegangen sei.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist aus dem vom Revisionswerber geltend gemachten Grund zulässig und auch berechtigt.

5. Nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist - wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient - die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis (hier) der Universität erbringt. Liegen Gründe vor, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, so kann trotz Fehlen eines Studienerfolgs die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist im Fall eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ein schriftlicher Nachweis (hier) der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, vorzulegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung hat die Universität einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf seinen Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

6.1. Der Revisionswerber macht geltend, der Mitbeteiligte habe keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn der obigen Bestimmungen erbracht. Soweit er ein B2-Zertifikat des ÖSD, ausgestellt von der "b GmbH", vorgelegt habe, sei eine solche außerhalb des Vorstudienlehrgangs absolvierte Prüfung nicht als ein nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbrachter Erfolgsnachweis zu erachten. Der Mitbeteiligte sei auch im Zulassungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung der Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten, der Deutschkurs der Österreichischen Orientgesellschaft oder ein Semesterkurs bei den Deutschkursen der Universität Wien besucht werden könne, und ausschließlich die Absolvierung eines dieser Kurse als Nachweis für die Ablegung der Ergänzungsprüfung gelte.

6.2. Nach den oben angeführten Bestimmungen der Paragraphen 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV und 75 Absatz 6, UG (in der genannten Fassung) ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche , VwGH 3.10.2013, 2012/22/0066). Nur wenn bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen wäre - was hier jedoch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall ist - könnte auf das jüngst abgelaufene Studienjahr abgestellt werden vergleiche , VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028). Vorliegend ist daher für die Beurteilung eines Studienerfolgs des Mitbeteiligten das Studienjahr 2015 aus 2016,, das sich im Hinblick auf Paragraph 52, UG vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 erstreckt, maßgeblich. Ein in diesem Zeitraum erbrachter Studienerfolg lässt sich jedoch dem angefochtenen Erkenntnis und dem zugrunde liegenden Verfahren nicht entnehmen.

6.3. Zur Frage, ob eine - wie hier - nicht im Rahmen des Vorstudienlehrgangs, sondern bei einer externen Einrichtung absolvierte Deutschprüfung, die letztlich von der Universität akzeptiert worden ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium ermöglicht hat, einen Studienerfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen vergleiche , etwa VwGH 25.10.2017, Ro 2017/22/0006 zu einem ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt). Demnach ist eine vom ausländischen Studierenden außerhalb des von ihm betriebenen Vorstudienlehrgangs bei einer externen Einrichtung abgelegte Deutschprüfung nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen vergleiche , VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052; 20.6.2017, Ro 2017/22/0008). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar dem Grunde nach anerkannt, dass die Anrechnung von Prüfungen für den Nachweis eines Studienerfolgs von Bedeutung sein kann vergleiche , VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0037). Dass es vorliegend zu einer solchen formalen Anerkennung der vom Mitbeteiligten bei einer externen Einrichtung abgelegten Deutschprüfung im Rahmen des Vorstudienlehrgangs gekommen wäre, ist jedoch dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen und wurde auch nicht vorgebracht vergleiche , neuerlich VwGH Ra 2017/22/0052). Auch aus der letztlich erfolgten Zulassung des Mitbeteiligten zum ordentlichen Bachelorstudium ab dem Sommersemester 2017 ergibt sich keine andere Beurteilung: Durch die Zulassung wurde zwar die Erfüllung der Bedingungen für das Studium bestätigt, was aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß darstellt vergleiche , abermals VwGH Ra 2016/22/0037). Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist jedenfalls nicht gegeben vergleiche , erneut VwGH Ro 2017/22/0008). Vielmehr handelt es sich bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits und eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG andererseits um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen vergleiche , neuerlich VwGH Ro 2017/22/0006).

6.4. Demnach hätte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Mitbeteiligte keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn der maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen erbracht hat, zumal das außerhalb des Vorstudienlehrgangs bei einer externen Einrichtung erlangte B2- Zertifikat keinen entsprechenden Nachweis darstellt. Der Mitbeteiligte hat schon deshalb die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht erfüllt.

7.1. Der Revisionswerber macht weiters geltend, das Verwaltungsgericht gehe verfehlt davon aus, dass nicht das zuletzt abgelaufene Studienjahr (2015 aus 2016,) sondern das jüngst abgelaufene Semester (Wintersemester 2016 aus 2017,) für den Studienerfolgsnachweis herangezogen werden könne. Das Prüfungszeugnis vom 19. Dezember 2016 sei auch deshalb nicht als ausreichender Erfolgsnachweis zu erachten.

7.2. Wie schon eingehend erörtert wurde, ist zur Beurteilung des Vorliegens eines Studienerfolgs das vorangegangene Studienjahr 2015 aus 2016,, das sich vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 erstreckte, heranzuziehen. Für dieses Studienjahr konnte der Mitbeteiligte keinen Studienerfolgsnachweis erbringen. Die erst am 19. Dezember 2016 abgelegte Deutschprüfung liegt außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und kann (auch) deshalb keinen beachtlichen Studienerfolg im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG begründen vergleiche , VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0120). Auf das Wintersemester 2016 aus 2017, ist daher - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bei der Beurteilung des Vorliegens eines hinreichenden Studienerfolgs nicht abzustellen. Auch dem Umstand, dass dem Mitbeteiligten dieses weitere (fünfte) Semester im Rahmen des Vorstudienlehrgangs durch die Universität eingeräumt wurde, kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu vergleiche , VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0016).

8.1. Der Revisionswerber releviert, ein Verlängerungsantrag könne trotz fehlendem Studienerfolg nur bei Bestehen von Hinderungsgründen im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG bewilligt werden. Derartige Gründe seien vom Mitbeteiligten nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich. Der Behörde bzw. dem Gericht sei insofern kein Ermessen eingeräumt. Die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Ansicht, die Frist für den Vorstudienlehrgang sei nur geringfügig überschritten worden und könne mit Nachsicht behandelt werden, sei als willkürlich und verfehlt zu erachten.

8.2. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" trotz Fehlen eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Das Bestehen solcher Gründe hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen vergleiche , etwa VwGH 10.11.2009, 2009/22/0261; 24.4.2012, 2011/23/0293). Vorliegend wurde vom Mitbeteiligten nicht einmal ansatzweise behauptet und in keiner Weise dargetan, dass für das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolgs Hinderungsgründe im soeben aufgezeigten Sinn vorgelegen wären. Wie der Revisionswerber zutreffend hervorhebt, steht es nicht im Ermessen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts, den beantragten Aufenthaltstitel trotz fehlender besonderer Voraussetzungen zu erteilen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2009/22/0293).

9.1. Insgesamt ergibt sich daher, dass der Mitbeteiligte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen hinreichenden Studienerfolgsnachweis im maßgebenden Studienjahr erbracht und damit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht erfüllt hat. Folglich hat er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender".

9.2. Der Revision war daher stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 23. Mai 2018

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L00

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2017220109_20180523L00