Verwaltungsgerichtshof
23.05.2018
Ra 2017/22/0109
Durch die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium wird zwar die Erfüllung der Bedingungen für das Studium bestätigt, was aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß darstellt vergleiche VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0037).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L04