Verwaltungsgerichtshof
23.05.2018
Ra 2017/22/0109
Nach den Paragraphen 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 und 75 Absatz 6, UniversitätsG 2002 ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/22/0066). Nur wenn bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen wäre könnte auf das jüngst abgelaufene Studienjahr abgestellt werden vergleiche VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L01