Verwaltungsgerichtshof
23.05.2018
Ra 2017/22/0109
GRS wie Ra 2017/22/0016 B 21. März 2017 RS 1
Die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung eines Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester stellt - ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann -
für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß dar vergleiche E 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L08